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Einkommensteuer -

Krankheitskosten als abziehbare außergewöhnliche Belastungen

Nur soweit Krankheitskosten die „zumutbare Belastung“ überschreiten, sind sie als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Werden dabei Steuerpflichtige ohne Beihilfeanspruch gegenüber Beschäftigten im öffentlichen Dienst verfassungswidrig benachteiligt? Der BFH hat das verneint. Beim Ansatz der zumutbaren Belastung muss nicht nach der Beihilfefähigkeit von Krankheitskosten unterschieden werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem aktuellen Beschluss vom 01.09.2021 (VI R 18/19) dazu Stellung genommen, ob zwischen Steuerpflichtigen, die einen Beihilfeanspruch haben, und Steuerpflichtigen ohne einen solchen Anspruch bezüglich der zumutbaren Belastung eine Ungleichbehandlung vorliegen könnte.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Der Kläger machte Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend, die sich aber infolge des Ansatzes der zumutbaren Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG nicht steuermindernd auswirkten.

Der Kläger hielt den Ansatz einer zumutbaren Belastung für rechtswidrig, weil beim Abzug der zumutbaren Belastung nicht danach unterschieden werde, ob es sich um sogenannte beihilfefähige Krankheitskosten, d.h. solche Aufwendungen, die bei persönlich beihilfeberechtigten Steuerpflichtigen von der Beihilfe erstattet würden, oder um andere – sogenannte nicht beihilfefähige – Aufwendungen im Krankheitsfall handelt. Einspruch und Klage zum Finanzgericht waren erfolglos. Auch der BFH folgte dem.

Voraussetzungen für den Abzug der zumutbaren Belastung

Aufwendungen sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, als sie den Betrag der gem. § 33 Abs. 3 EStG ermittelten zumutbaren Belastung überschreiten, ohne dass dabei nach der Art der außergewöhnlichen Belastungen differenziert wird.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Steuerpflichtigen liegt nach Ansicht des BFH nicht vor. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG ist die zumutbare Belastung bei allen Steuerpflichtigen in gleicher Weise zu berücksichtigen.

§ 3 Nr. 11 EStG ordnet die Steuerfreiheit für Beihilfeleistungen an, die dem Steuerpflichtigen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. Andere Beihilfen, insbesondere auch solche, die in Krankheitsfällen nicht aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sind nicht steuerfrei.

Diese Regelung ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85) verfassungsgemäß. Daran hat sich nach Ansicht des BFH nichts geändert. Zudem erhält der Kläger keine Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, sondern ist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert.

Das Versicherungssystem der GKV ist aber darauf aufgebaut, dass bei einem Anstellungsverhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge tragen (sog. Sachleistungsprinzip).

Vor diesem Hintergrund teilt der BFH nicht die Ansicht des Klägers, er stünde hinsichtlich seiner „beihilfefähigen“ Aufwendungen bei Anwendung der zumutbaren Belastung schlechter als ein Beamter, weil er sie aus versteuertem Einkommen zu zahlen habe.

Zwar erhält ein Beamter aufgrund der beihilferechtlichen Bestimmungen zum Teil höhere Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattet, als dies einem in der GKV Versicherten zusteht.

Trägt ein gesetzlich versicherter Steuerpflichtiger bestimmte Aufwendungen selbst, so ist dies deshalb Folge der Entscheidung des Gesetzgebers hinsichtlich des Umfangs der Sachleistungsverpflichtung der GKV, jedoch keine unzulässige Ungleichbehandlung durch den Steuergesetzgeber.

Indem der Kläger geltend macht, die zumutbare Belastung müsse um „beihilfefähige“ Aufwendungen herabgesetzt werden, begehrt er im Grunde eine zumindest mittelbare Kostenbeteiligung über die Steuer.

Es gibt indes im Steuerrecht einschließlich der Regelungen über die außergewöhnlichen Belastungen keinen Grundsatz, dass in anderen Rechtsgebieten getroffene Be- oder Entlastungsentscheidungen steuerrechtlich durch eine entsprechende Entlastung auszugleichen sind.

Zudem begründet Art. 3 Abs. 1 GG im Fall einer Steuervergünstigung für eine bestimmte Gruppe keinen Anspruch einer anderen Gruppe auf eine vergleichbare steuerliche Entlastung.

Praxishinweis

Der BFH hat mit diesem Beschluss die bisherige Rechtslage bestätigt: Der Ansatz der zumutbaren Belastung gem. § 33 EStG bei sogenannten beihilfefähigen Krankheitskosten benachteiligt Steuerpflichtige ohne Beihilfeanspruch nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber beihilfeberechtigten Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

BFH, Beschl. v. 01.09.2021 - VI R 18/19

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

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