Der BFH hat entschieden, dass der Steuervorteil nach § 35a Abs. 2 EStG auch für solche haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren ist, die zwar dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wegen der „zumutbaren Belastung“ aber nicht als solche berücksichtigt wurden. Die Richter klärten insoweit auch das Verhältnis zur Haushaltsersparnis bei krankheitsbedingter Unterbringung.
Mit Urteil vom 16.12.2020 (VI R 46/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für die Haushaltsersparnis, welche nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, ohne gesonderten Nachweis auch nicht als Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden können.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin bezog im Streitjahr ein Apartment in einer Seniorenresidenz. Das Apartment hatte eine Größe von 63 qm. In der Einkommensteuererklärung machte sie die Aufwendungen für die Seniorenresidenz unter Abzug der Haushaltsersparnis von 8.472 € als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG an, sondern zog diese anteilig als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG ab. Das Finanzgericht (FG) stimmte der hiergegen gerichteten Klage teilweise zu.
Die Kosten können dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Allerdings wurden diese nur insoweit anerkannt, wie sie auf eine angemessene und übliche Wohnfläche von 30 qm entfielen.
Diesen Betrag kürzte das FG noch um die entsprechende Haushaltsersparnis gem. § 33a Abs. 1 EStG i.H.v. 8.472 €. Außerdem reduzierte das FG die als haushaltsnahe Dienstleistung gem. § 35a EStG abgezogenen Aufwendungen auf den Anteil von Aufwendungen, welche auf die zumutbare Eigenbelastung und Haushaltsersparnis entfallen.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Dieses ist der Auffassung, dass die Aufwendungen gem. § 35a EStG nur in Höhe der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen seien. Der BFH gab der Klage teilweise statt und wies sie im Übrigen ab.
§ 35a EStG in Bezug auf die zumutbare Belastung und Haushaltersparnis
Aufwendungen, die aufgrund der zumutbaren Eigenbelastung gem. § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, können gem. § 35a EStG mit einem Anteil von 20 % von der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit darin Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen o.Ä. enthalten sind.
Der BFH gab der Klage daher insoweit statt, dass nur die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die auf die zumutbare Belastung entfallen, als haushaltsnahe Dienstleistung abgezogen werden können.
Für die ebenfalls von den Kosten für außergewöhnliche Belastung abgezogenen Aufwendungen aufgrund der Haushaltsersparnis kann jedoch nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese auch auf Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen entfallen.
Dieses Haushaltsersparnis entspricht den i.d.R. anfallenden Kosten für Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Dadurch sollen Aufwendungen für Fixkosten, wie Miete, Strom, Wasser etc., abgezogen werden. Der BFH ging daher davon aus, dass in der Haushaltsersparnis keine Kosten in einer belastbaren Größenordnung enthalten sind, welche im Rahmen des § 35 EStG geltend gemacht werden können, und verwehrte insoweit den Abzug der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Praxishinweis
Die Finanzverwaltung geht ausweislich des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 (IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008, BStBl I 2016, 1213, Rdnr. 32) zugunsten des Steuerpflichtigen davon aus, dass, wenn in den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten sowohl Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen als auch andere Aufwendungen enthalten sind, die zumutbare Belastung vorrangig auf die haushaltsnahen Dienstleistungen entfällt. Eine Aufteilung ist in diesen Fällen somit nicht notwendig.
BFH, Urt. v. 16.12.2020 - VI R 46/18
Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)