marqs © photocase.com

Einkommensteuer -

Lohnsteuer: Zahlung von Verwarnungsgeldern als Arbeitslohn?

Führen Verwarnungsgelder („Knöllchen“), die vom Arbeitgeber gezahlt werden, zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn? Der BFH hat entschieden: Die Zahlung durch den Arbeitgeber, der Halter des Fahrzeugs ist, führt nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Im Streitfall ging es um Parkverstöße, die Paketzusteller im Rahmen der Auslieferungsfahrten in Kauf nahmen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 13.08.2020 (VI R 1/17) entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern, die aufgrund von Verstößen gegen Halteverbote festgesetzt worden sind, keinen Arbeitslohn darstellen, da diese gegen den Halter des Fahrzeugs und nicht gegen die Fahrer selbst festgesetzt wurden.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger betreibt einen Paketzustelldienst, welcher zur Gewährleistung einer reibungslosen und schnellen Zustellung an seine Kunden seine Mitarbeiter dazu anhielt, auch in Fußgänger- oder Parkverbotszonen zu halten, auch wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Die Klägerin übernimmt dazu auch die von den Ordnungsbehörden für die Parkverstöße festgesetzten Verwarnungsgelder.

Das Finanzamt behandelte die festgesetzten Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der jeweiligen Fahrer und setzte entsprechend Lohnsteuer auf die übernommenen Aufwendungen fest. Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren.

Das Finanzgericht (FG) sah bereits keinen Zufluss bei den Arbeitnehmern gegeben, da die Klägerin als Halterin der Fahrzeuge die Empfängerin der Verwarnungsgelder wäre. Der BFH hob das Urteil des FG auf und wies die Rechtssache an das FG zurück.

Anwendung des persönlichen Steuersatzes bei Kapitalerträgen

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitskraft gewährt werden. Dies ist unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht oder ob es sich um einmalige oder wiederkehrende Bezüge handelt.

Der BFH stellte jedoch für Verwarnungsgelder fest, dass diese eine eigene Schuld des Klägers darstellen und daher kein Zufluss von Arbeitslohn bei den Fahrern vorliege. Durch die Zahlung hat das Unternehmen auch die Wirksamkeit der Verwarnungsgeldfestsetzung gegen sich gelten lassen.

In einer früheren BFH-Entscheidung (BFH v. 07.07.2004 - VI R 29/00) hatte dieser abweichend von dem jetzigen Urteil festgestellt, dass die festgesetzten Verwarnungsgelder eine Schuld der Arbeitnehmer und damit Arbeitslohn darstellten. In diesen Fällen wurde das Verwarnungsgeld gegen die Fahrer selbst festgesetzt.

Zur Feststellung, ob im Streitfall ein geldwerter Vorteil der Fahrer vorliegt, wies der BFH die Rechtssache zur weiteren Prüfung an das FG zurück.

Praxishinweis

Es ist nach dieser Rechtsprechung für den Zufluss von Arbeitslohn zu unterscheiden, ob die Verwarnungsgelder gegen das Unternehmen oder gegen die Arbeitnehmer selbst, z.B. weil diese ihre eigenen Fahrzeuge nutzen, festgesetzt wurden.

Verwarnungsgelder, die von einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes festgesetzt wurden, sind gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG nicht abzugsfähig. Soweit jedoch der Arbeitgeber Verwarnungsgelder des Arbeitnehmers übernimmt, sind diese als Arbeitslohn und somit als Betriebsausgaben abziehbar.

BFH, Urt. v. 13.08.2020 - VI R 1/17

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt (FH)