Wann liegt zusätzlicher Arbeitslohn vor? Wann werden Zusatzleistungen durch die Umwandlung von Arbeitslohn gewährt? Der BFH hatte zuletzt seine Rechtsprechung zu diversen steuerlich begünstigten Zusatzleistungen von Arbeitgebern geändert. Dabei wurden die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ abgesenkt. Dem hat jetzt das BMF widersprochen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 05.02.2020 (IV C 5 - S 2334/19/10017 :002) zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.08.2019 (VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV)), mit der dieser seine bisherige Rechtsauffassung zu der Gewährung von Zusatzleistungen durch die Umwandlung von Arbeitslohn aufgegeben hatte, Stellung genommen.
Der BFH hatte in seinen Urteilen entschieden, dass es für die Erfüllung des in diversen Steuerbegünstigungsvorschriften enthaltenen Tatbestandsmerkmals „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ausreicht, wenn regulär ausgezahlter Arbeitslohn lediglich wirksam umgewandelt wird. Das BMF tritt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder dieser Ansicht entgegen.
Ausgangslage
In diversen Steuerbegünstigungsvorschriften im Bereich der Lohnsteuer hat der Gesetzgeber als Voraussetzung aufgenommen, dass steuerlich begünstigte Zusatzleistungen vom Arbeitgeber „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auszuzahlen sind. Unter anderem ist dieser Passus in diversen Nummern des § 3, des § 37b sowie des § 40 EStG enthalten.
Der steuerliche Vorteil soll dadurch nur auf tatsächlich zusätzlich vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Zusatzleistungen beschränkt bleiben und nicht durch Gehaltsumwandlungen erlangt werden können. Die bisherige Rechtsprechung des BFH und die Verwaltungsauffassung verlangten bisher beide das Zusätzlichkeitserfordernis für die jeweilige Begünstigung. Nach der nun geänderten Auffassung des BFH ist dies nicht mehr erforderlich.
Maßgeblich sei nur, dass der regulär gezahlte Arbeitslohn arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird. Ist dies nicht gegeben, liege eine begünstigungsschädliche Gehaltsumwandlung bzw. ein Gehaltsverzicht vor.
Stellungnahme des BMF
Das BMF tritt dieser geänderten Rechtsprechung entgegen und behält die bisherige Verwaltungsauffassung „im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung“ bei. Im Gegensatz zur neuen vom BFH vertretenen Auffassung wird eine Begünstigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Diese Auffassung vertritt das BMF für sämtliche im Lohn- und Einkommensteuerbereich enthaltenen Begünstigungsvorschriften und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Praxishinweis
Lehnt das Finanzamt die Anwendung bestimmter Begünstigungsvorschriften ggf. mit Verweis auf die in diesem BMF-Schreiben geäußerte Rechtsauffassung ab, sollte sich der Steuerpflichtige mit Verweis auf die BFH-Urteile vom 01.08.2019 dagegen wenden. Dem Steuerpflichtigen ist zu empfehlen, Einspruch und Klage zu erheben. Es ist zu bezweifeln, ob die Finanzämter bei dieser eindeutigen Rechtslage in jedem Fall das Risiko auf eine Niederlage im Klageverfahren in Kauf nehmen.
Vielmehr kann kurzfristig die Möglichkeit für die Umwandlung von Gehaltsbestandteilen z.B. in die Überlassung von Elektrofahrrädern oder anderen steuerlich begünstigten Vermögensvorteilen ergriffen werden. Die Arbeitgeber sind durch den Wegfall der Zusätzlichkeitsvoraussetzung nicht mehr dazu verpflichtet, derartige Vermögensvorteile neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren.
Der Gesetzgeber scheint zwar bereits an einer Gesetzesänderung (§ 8 Abs. 4 EStG-E) zu arbeiten, diese dürfte sich jedoch grundsätzlich nicht auf die Vergangenheit auswirken.
BMF-Schreiben v. 05.02.2020 - IV C 5 –S 2334/19/10017 :002
BFH, Urt. v. 01.08.2019 - VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV)
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Finanzwirt Christian Kappelmann