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Einkommensteuer -

Lohnsteuerhaftung: Was können Geschäftsführer absetzen?

Geschäftsführer können für nicht abgeführte Lohnsteuer haften. Aber ist ein Werbungskostenabzug möglich, soweit angestellte Geschäftsführer für sie selbst betreffende Lohnsteuer in Haftung genommen wurden? Der BFH hat das im Grundsatz bejaht und Aufwendungen zur Tilgung solcher Haftungsschulden als abzugsfähig eingestuft. Auch das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 08.03.2022 (VI R 19/20) seine Grundsätze für die Abzugsfähigkeit von Haftungsbeträgen eines angestellten Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die klagende Geschäftsführerin K zahlte nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH aufgrund eines Haftungsbescheids nicht abgeführte Lohnsteuern und Nebenabgaben. Die nicht abgeführte Lohnsteuer entfiel zum Teil auch auf den Arbeitslohn der K. 

Die Klägerin machte ihre Aufwendungen zur Tilgung der Haftungsschulden als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt, der BFH folgte dem.

Werbungskostenabzug für Haftungsbeträge

Grundsätzlich handelt es sich bei den fraglichen Aufwendungen der K zur Tilgung ihrer Haftungsschulden um Werbungskosten zu ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. K wurde als Haftende für von der GmbH angemeldete, aber nicht abgeführte Lohnsteuern und Nebenabgaben in Anspruch genommen. 

Die Haftung beruhte auf Pflichtverletzungen, die K aufgrund ihrer nichtselbständigen Tätigkeit als angestellte Geschäftsführerin der GmbH zur Last gelegt wurden.

Die Inhaftungnahme der K stand danach in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als angestellte Geschäftsführerin der GmbH. Die Aufwendungen korrelierten damit in objektivem Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung und dienten auch subjektiv der beruflichen Tätigkeit der K, da diese mit den Aufwendungen Schulden tilgen wollte, die bei ihrer Tätigkeit als angestellte Geschäftsführerin der GmbH entstanden waren. 

Der bestehende erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang wurde nach Ansicht des BFH nicht durch private Umstände aufgehoben. 

Dies könnte insbesondere (was aber vorliegend nicht gegeben war) der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer strafbare Handlungen begeht, die mit seiner Erwerbstätigkeit nur insoweit in Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft, er seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigenden Handlungen bereichert hat.

Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen wird ebenfalls nicht dadurch in Frage gestellt, dass K auch Gesellschafterin der GmbH war. 

Eine steuerlich relevante (Mit-)Veranlassung der Aufwendungen durch das Gesellschaftsverhältnis ist nicht gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht wegen seiner Stellung als Gesellschafter, sondern als (angestellter) Geschäftsführer in Anspruch genommen wird und darauf beruhende Haftungsschulden tilgt. 

Schließlich verhindert das Abzugsverbot in § 12 Nr. 3 EStG die Berücksichtigung der Werbungskosten nicht. Es geht weder um den Abzug von (nachgeforderter) Einkommen- oder Lohnsteuer noch um den Abzug darauf entfallender Nebenleistungen, sondern allein um den Abzug von Zahlungen der K auf ihre Haftungsschulden. 

Solche Haftungsschulden sind jedoch keine Steuern und mithin erst recht weder Steuern vom Einkommen noch eine sonstige Personensteuer i.S.d. § 12 Nr. 3 EStG. 

Dies gilt auch, soweit die Haftungsschulden auf von der GmbH nicht abgeführte Lohnsteuer und Nebenabgaben der K selbst entfallen. Denn auch insoweit beruhte die Zahlung auf der Haftung und nicht auf einer eigenen Steuerschuld.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung noch einmal klargestellt, dass Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden auch insoweit als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind, als die Haftung auf nicht abgeführter Lohnsteuer beruht, die auf den Arbeitslohn des Geschäftsführers entfällt, und die Zahlungen nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG fallen.

BFH, Urt. v. 08.03.2022 - VI R 19/20

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