Wann gelten Verkäufe auf Online-Plattformen wie eBay als gewerbliche Veräußerungsgeschäfte? Der BFH hat entschieden: Werden mehrere privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch dann Teil der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn sich die Veräußerung insgesamt über einen längeren Zeitraum vollzieht. Maßstab der Abgrenzung ist die Verkehrsanschauung.
Mit Urteil vom 17.06.2020 (X R 18/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch der Verkauf von Wirtschaftsgütern, welche ohne Veräußerungsabsicht angeschafft worden sind, auch über einen längeren Zeitraum über eine Onlineplattform keine gewerblichen Veräußerungen darstellt.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2010–2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Internetshop für Modelleisenbahnen und Zubehörartikel. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung wurde beanstandet, dass er in diesen Jahren ca. 1.500 Verkäufe über die Internetplattform eBay nicht in der Gewinnermittlung seines Gewerbebetriebs berücksichtigt hatte.
Laut dem Kläger handelt es sich bei diesen 1.500 Artikeln um Bestandteile seiner für private Zwecke aufgebauten Sammlung, die nicht vor dem Hintergrund eines späteren Verkaufs angelegt wurde. Aus dem Verkauf dieser Artikel wurde jedoch das Startkapital für den Internetshop finanziert.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die geänderten Steuerbescheide zurück. Der BFH gab der gegen das Urteil des FG eingelegten Revision jedoch statt und wies die Verhandlung an das FG zurück.
Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit
Bei der Beurteilung, ob Wirtschaftsgüter dem Gewerbebetrieb oder der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind, ist zunächst zu prüfen, für welchen Bereich die Gegenstände ursprünglich angeschafft wurden. Der BFH verwies die Rechtssache an das FG zurück, um zu überprüfen, mit welcher Absicht die Wirtschaftsgüter angeschafft worden sind.
Sollte die Modelleisenbahnsammlung, wie vom Kläger bisher dargestellt, für den privaten Bereich angeschafft worden sein, ist weitergehend zu prüfen, ob die Gegenstände im Wege einer Einlage zwischenzeitlich Gegenstand des Betriebsvermögens geworden sind.
Wurden die Wirtschaftsgüter weder mittels einer Einlage noch mit einer betrieblichen Absicht angeschafft, ist in einem dritten Prüfungsschritt zu betrachten, ob die Verkaufstätigkeit mit dem Gewerbebetrieb in direktem Zusammenhang steht.
Private Sammler können zwar „wie ein Händler“ aktiv werden, allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform begründet jedoch noch keine gewerbliche Tätigkeit.
Diese Prüfungsschritte wurden nach der Auffassung des BFH nicht vollständig seitens des FG durchgeführt, weswegen das Verfahren zur weiteren Prüfung wieder an das FG zurückverwiesen wurde.
Praxishinweis
Allein die Nutzung der Plattformtechnik begründet jedoch noch keine Einordnung in die gewerbliche Tätigkeit. Die nun erstmals für ertragsteuerliche Zwecke von der Rechtsprechung angewendeten Grundsätze verlangen, dass die Tätigkeit über die reine private Vermögensverwaltung hinausgeht. Als Maßstab ist dazu stets die Verkehrsanschauung heranzuziehen.
Insbesondere in Grenzbereichen, wie z.B. dem Verkauf privater Artikel über denselben Account und dasselbe Internetportal, sollte die Abgrenzung von Privatverkauf und betrieblichen Veräußerungen verdeutlicht und ebenfalls gut dokumentiert werden, um spätere Rückfragen des Finanzamts direkt beantworten zu können.
BFH, Urt. v. 17.06.2020 - X R 18/19
Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)