Wann gelten Personengesellschaften nach der gesetzlichen Fiktion als gewerblich geprägt? Der BFH hat dies für eine Sonderform der GmbH & Co. KG näher bestimmt. Im Rahmen der „Einheits-GmbH & Co. KG“ ist die KG demnach bezüglich der gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 EStG wie eine normale GmbH & Co. KG zu behandeln. Im Streitfall gab der BFH damit einer vermögensverwaltenden Gesellschaft Recht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob bei einer Einheits-KG die gewerbliche Prägung dadurch entfällt, dass die Kommanditisten die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH wahrnehmen.
An einer GmbH & Co. KG war die E-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ebenso beteiligt wie mehrere Kommanditisten, wobei die GmbH & Co. KG alleinige Gesellschafterin der E-GmbH war. Der Unternehmensgegenstand war Vermögensverwaltung. Die persönlich haftende Gesellschafterin war zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet.
Außerdem war sie selbst von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit. Soweit es um die Wahrnehmung der Rechte aus oder an den der Gesellschaft gehörenden Geschäftsanteilen an der Komplementärin ging, war die Komplementärin von der Geschäftsführung und Vertretung an sich selbst ausgeschlossen.
Stattdessen waren die Kommanditisten zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaftsrechte an der Komplementärin nach Maßgabe der Regelungen des Gesellschaftsvertrags befugt. Kern des Streitfalls war, ob die KG die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs kraft Fiktion nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt. Das Finanzamt lehnte dies ab, während das Finanzgericht und der BFH der KG zustimmten.
Gewerbliche Prägung aufgrund der Geschäftsführung
Per Gesetz als Gewerbebetrieb gilt die gesamte Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Es handelt sich dann um eine sogenannte gewerblich geprägte Personengesellschaft.
Streitig war, ob die KG als „Einheits-GmbH & Co. KG“ noch in diesem Sinne gewerblich geprägt war. Die Prägewirkung entfällt u.a. dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag der KG neben der Komplementär-GmbH weitere Kommanditisten – gegebenenfalls beschränkt auf einen bestimmten Bereich – geschäftsführungsbefugt sind.
Beides gilt auch für eine GmbH & Co. KG. Daher greift Ersteres immer ein, wenn bei einer GmbH & Co. KG nur die GmbH als alleinige Komplementärin zur Geschäftsführung befugt ist. Für die Prägung ist es auch unschädlich, wenn der Kommanditist zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist. Denn in einem solchen Fall führt er als solcher zwar mittelbar die Geschäfte der KG. Jedoch ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht der organschaftliche Geschäftsführer der KG; dies ist und bleibt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag der KG die GmbH.
Bei einer Einheits-GmbH & Co. KG gehören Maßnahmen, welche allein die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an ihren Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH betreffen, nicht zur Geschäftsführung. Der gewerblichen Prägung einer Einheits-GmbH & Co. KG steht daher nicht entgegen, wenn der im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der KG die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bezüglich der Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und auf die Kommanditisten übertragen wird.
Denn die den Kommanditisten damit zusätzlich eingeräumten Befugnisse betreffen unmittelbar nur den Rechtskreis der Komplementär-GmbH. Sie berühren nicht unmittelbar die eigentliche Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG und können daher keine „prägende“ oder „entprägende“ Kraft auf Ebene der KG entfalten. Die Ausübung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG erfolgt ausschließlich durch die Komplementär-GmbH.
Praxishinweis
Der BFH hat Klarheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Einheits-KG geschaffen: Sie ist hinsichtlich der gewerblichen Prägung i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wie eine normale GmbH & Co. KG zu behandeln. Steuerberater, zu deren Mandantenkreis Einheits-KGs zählen, sollten diese Entscheidung kennen, um die steuerliche Beratung dieser Gesellschaften optimal gestalten zu können.
BFH, Urt. v. 13.07.2017 - IV R 42/14
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht