Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Vorabgewinn für eine Komplementär-GmbH, die am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt ist, keine unangemessene Gewinnverteilung darstellt. Dies gilt bei gleichzeitigem Verzicht der Gesellschafter der Komplementär-GmbH auf eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit. Das Finanzamt hatte das zuvor noch anders gesehen.
Mit Urteil vom 23.02.2018 hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden, dass ein Vorabgewinn für eine nicht am Vermögen einer GmbH & Co. KG beteiligte Komplementär-GmbH bei gleichzeitigem Verzicht der Gesellschafter der Komplementär-GmbH auf eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit keine unangemessene Gewinnverteilung darstellt.
Im Streitfall erbrachte eine GmbH & Co. KG Bau-, Planungs- und Vertriebsleistungen für Grundstücke. Zur Geschäftsführung und Vertretung hatte sie ausschließlich die Komplementär-GmbH beauftragt, die nicht am Kapital der GmbH & Co. KG beteiligt war.
Laut Gesellschaftsvertrag erhielt die Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn. Der nach dessen Abzug verbleibende Gewinn wurde unter den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufgeteilt. Die beiden mit jeweils 50 % beteiligten Kommanditisten waren ebenso als Geschäftsführer der Komplementärin tätig und entnahmen monatlich aus ihren Kapitalkonten von den Gewinnanteilen gedeckte Gewinne. Die Geschäftsführertätigkeit der beiden Gesellschafter wurde nicht vergütet.
Diese Gewinnverteilung legte die GmbH & Co. KG bei der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung zugrunde. Das Finanzamt (FA) jedoch sah sie nach einer Außenprüfung als unangemessen an und rechnete den der Komplementär-GmbH zugewiesenen Gewinnvorab zu gleichen Teilen den Kommanditisten zu. Dagegen wandte sich das Unternehmen im Rahmen eines Einspruchs, den das FA ablehnte.
Das daraufhin angerufene FG hingegen hob die Entscheidung des FA auf und gab der Klage der GmbH & Co. KG statt. Aus seiner Sicht stellen die Gewinnverteilungsabrede und die Gewinnverwendung weder hinsichtlich ihrer einzelnen Bestandteile noch in ihrer Gesamtschau eine wirtschaftlich unangemessene Gewinnverteilung dar.
Steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist grundsätzlich der handelsrechtliche Anteil eines Gesellschafters am Gewinn und Verlust einer Personengesellschaft maßgebend. Er ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag und den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Gesellschafter können ihre Rechtsverhältnisse und insbesondere die Verteilung des Gewinns jedoch auch abweichend regeln.
Steuerlich wird die Gewinnverteilung lediglich dann eingeschränkt und korrigiert, wenn nicht allein die Verhältnisse der Gesellschafter in der Gesellschaft und insbesondere ihre Beiträge zum Gesellschaftszweck maßgebend sind, sondern die Verteilung von anderen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern beeinflusst wird, die ihre Grundlage nicht im Gesellschaftsverhältnis haben. Dies ist häufiger bei Familienpersonengesellschaften nötig, wenn gleichzeitig Zuwendungen von erzielten Einkünften an Angehörige beabsichtigt sind.
Vereinbarung eines Vorabgewinns
Grundsätzlich kann bei der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. KG ein Vorabgewinn zugunsten der Komplementär-GmbH als Ausgleich für die Übernahme der Geschäftsführung und des Haftungsrisikos vereinbart werden. Eine solche Gewinnverteilungsabrede muss jedoch angemessen sein, also einem Fremdvergleich standhalten.
Entscheidend ist also, welcher Gewinnanteil einer aus fremden Gesellschaftern bestehenden GmbH zugebilligt würde, die zur Führung der Geschäfte der KG und zur Übernahme der Stellung eines vollhaftenden Komplementärs gebildet wurde.
Nach Ansicht des FG würde eine aus fremden Gesellschaftern bestehende Komplementär-GmbH von der GmbH & Co. KG verlangen, dass ihre Leistungen insgesamt angemessen vergütet werden – entweder durch einen Vorabgewinnanteil oder durch eine Sondervergütung. Die Höhe der Vergütung hängt vor allem vom Arbeitseinsatz, vom Kapitaleinsatz und von der Übernahme des Haftungsrisikos ab.
Vorliegend war die Komplementär-GmbH zwar nicht kapitalmäßig an der KG beteiligt, so dass ihr kein Gewinnanteil zusteht. Für die erbrachten wirtschaftlich bedeutsamen Leistungen wie die Führung der Geschäfte und die Übernahme der persönlichen Haftung steht ihr jedoch eine marktgerechte Gegenleistung zu. Diese war im Streitfall nicht unangemessen.
Praxishinweis
Das FG hat mit diesem Urteil über eine in der Praxis häufig anzutreffende Konstellation bei Personengesellschaften entschieden und die Gestaltung, dass ein gewisser Anteil am Gesamtgewinn in den Bereich der Komplementär-GmbH verlagert wird, grundsätzlich gebilligt. Sie sei Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, Personengesellschaften und Körperschaften unterschiedlich zu besteuern. Ein wirtschaftlicher „Durchgriff“ auf die Kommanditisten sei nicht abzuleiten. Gegen das Urteil wurde beim BFH Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IV R 11/18 geführt wird. Betroffene Steuerpflichtige sollten unter Hinweis auf dieses Verfahren insoweit das Ruhen des eigenen Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO beantragen.
FG Münster, Urt. v. 23.02.2018 - 1 K 2201/17 F
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper