Wie sind im Rahmen der Finanzierung von Bauvorhaben Aufwendungen für Projektcontrolling steuerlich einzuordnen? Nach dem BFH können solche Kosten für eine baufachliche Betreuung Finanzierungskosten und damit „Schuldzinsen“ darstellen, wenn bei der Darlehensvergabe vertraglich vorgeschrieben wird, dass für die Bank relevante Unterlagen vorbereitet und Controlling-Reports erstellt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 06.12.2021 (IX R 8/21) dazu Stellung genommen, ob Aufwendungen für das sogenannte Projektcontrolling durch eine der finanzierenden Bank nahestehende Gesellschaft als Herstellungskosten oder Finanzierungsaufwendungen zu beurteilen sind.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die Kläger K erzielten in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Finanzierung von Bauvorhaben bei Vermietungsobjekten nahmen die K Darlehen bei der B-Bank auf. Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehensvaluta war u.a. das Vorliegen des Projektcontrollingvertrags mit der A GmbH.
Aufgrund dieses Vertrags erbrachte die A GmbH entgeltliche Controllingleistungen im Hinblick auf die wirtschaftlichen und regulatorischen Belange der Bauvorhaben. Die Ergebnisse dieser Leistungen wurden der finanzierenden Bank regelmäßig in Monatsberichten zugeleitet.
Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Vergütung für diese Leistungen als Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Form von Schuldzinsen oder als Teil der Herstellungskosten der Bauobjekte einzuordnen ist. Die Klage zum Finanzgericht war erfolgreich, der BFH folgte dem.
Schuldzinsen als Werbungskosten
Zu den Werbungskosten zählen Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Der Begriff der Schuldzinsen ist nicht in einem zivilrechtlichen (engen) Sinn zu verstehen, sondern weit auszulegen.
Es fallen hierunter sämtliche Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits. Die Zweckbestimmung der Aufwendung, ein Darlehen zu erlangen oder zu sichern, ist das maßgebliche Auslegungskriterium.
Bei der Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Finanzierungskosten und Herstellungskosten kommt es nicht darauf an, wer die betreffenden Aufgaben erfüllt. Maßgebend ist vielmehr, welchen Inhalt die Leistungen haben.
Entscheidung im Besprechungsfall
Dass Aufwendungen (zur Herstellung des Gebäudes) auf Verlangen des Kreditinstituts getätigt werden, reicht dem BFH für die Annahme von Finanzierungskosten allein nicht aus.
Allerdings dienten die im Rahmen des Projektcontrollings erbrachten Leistungen der Finanzierung des Bauvorhabens durch die X-Bank. Das Projektcontrolling wurde „im Rahmen einer Finanzierung durch die Bank“ installiert.
Die erstellten Monatsberichte hatten vor allem die Funktion, das am Projekt beteiligte Finanzierungsinstitut zu informieren, und stellten eine Bedingung für die Auszahlung der Darlehensteilbeträge nach Baufortschritt dar.
Es handelt sich daher bei den Kosten für das bankseitige Projektcontrolling um Aufwendungen, die durch die Beschaffung der Geldmittel veranlasst sind. Ohne das Projektcontrolling hätte die X-Bank die Finanzierung nicht bereitgestellt.
Hingegen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Herstellungsvorgang. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht für den BFH bereits, dass mit den Baumaßnahmen bei einem Teil der Objekte bereits vor Abschluss der Kreditverträge und des Projektcontrollingvertrags begonnen worden war.
Zudem enthielt das Projektcontrolling keine Tätigkeiten, die unmittelbar dazu bestimmt und geeignet waren, die errichteten Gebäude für ihren bestimmungsgemäßen Zweck nutzbar zu machen bzw. die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Herstellung der Gebäude anfielen.
Die Aufwendungen dienten Finanzierungszwecken und nicht der Herstellung der Mietobjekte. Es handelt sich demnach um Nebenkosten der Darlehensaufnahme.
Praxishinweis
Der BFH hat damit geklärt, dass unter den (weit zu verstehenden) Begriff der Schuldzinsen auch Kosten für das sogenannte Projektcontrolling fallen können, wenn sie als Finanzierungskosten zu beurteilen sind.
Das ist gegeben, wenn die Auszahlung der Darlehensraten durch die Bank davon abhängt, dass im Rahmen des Controllings für die Bank relevante Unterlagen vorbereitet und Controllingreports erstellt werden.
BFH, Urt. v. 06.12.2021 - IX R 8/21