Welche Steuerregeln gelten für Eltern? Der BFH hat entschieden, dass Kinderbetreuungskosten nur bei dem als Sonderausgaben abzugsfähig sind, der sie getragen hat. Dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch bei einem paritätischen Wechselmodell nur einem Elternteil zugeordnet wird, ist demnach zulässig. Zudem ging der BFH auf die Günstigerprüfung bei Kindergeld und Kinderfreibetrag ein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 10.07.2024 (III R 1/22) die Grundsätze zur steuerlichen Entlastung getrennt lebender Eltern weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Der ledige K lebte zunächst mit seinem minderjährigen Kind und dessen Mutter in einen gemeinsamen Hausstand. Dann zog die Mutter aus der gemeinsamen Wohnung aus.
Das Kind war ab der Trennung bei beiden Elternteilen gemeldet. Seitdem lebte es abwechselnd eine Woche bei seiner Mutter und eine Woche bei K (sog. paritätisches Wechselmodell).
Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob K für das Streitjahr ab der Trennung anteilig ein hälftiger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht und ob K Aufwendungen für Kinderbetreuung als Sonderausgaben geltend machen kann. Das Finanzgericht (FG) wies die darauf gerichtete Klage ab. Der BFH teilte die Ansichten des FG.
Entscheidung im Besprechungsfall
Sonderausgaben können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Allerdings hatte hier ausschließlich die Mutter und nicht K (auch nicht durch unmittelbare anteilige Erstattung) die Kinderbetreuungskosten gezahlt.
Ebenso gab es keine Vereinbarung zwischen den Elternteilen, dass die Mutter eine gemeinsam mit K eingegangene Verbindlichkeit gegenüber der Betreuungseinrichtung gezahlt hätte oder das Kindergeld in Höhe der Gebühren direkt an diese Einrichtung geleistet worden wäre.
An der Sachlage ändert nach Ansicht des BFH auch die Tatsache nichts, dass die Mutter das volle Kindergeld erhalten hat. In dem hier erfolgten Verzicht auf das hälftige Kindergeld könnte zwar eine relevante Aufrechnung gesehen werden. Dazu hätte K aber vortragen müssen, dass er zur Aufrechnung berechtigt war und er diese auch erklärt hat.
Auch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende versagte der BFH dem K. Denn erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags, so können darüber grundsätzlich vorrangig die Berechtigten bestimmen, unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird.
Wird jedoch keine Bestimmung getroffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird. Diese Regelung beurteilt der BFH auch als verfassungsgemäß. Mangels getroffener Vereinbarung steht der Entlastungsbetrag letztlich der Mutter zu.
Und schließlich versagte der BFH dem K auch den Kinderfreibetrag. Denn die Günstigerprüfung führte zu dem Ergebnis, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bereits durch das gewährte Kindergeld bewirkt wurde.
Dies gilt auch, obwohl K keine tatsächliche Verfügungsmacht über das (hälftige) Kindergeld erlangt hat. Auch diese Regelung hält der BFH für verfassungsgemäß. Daher wies er die Klage ab.
Praxishinweis
Der BFH hat mit dieser Entscheidung festgestellt, dass die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil auch im Fall des paritätischen Wechselmodells nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
BFH, Urt. v. 10.07.2024 - III R 1/22