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Einkommensteuer -

Wohn-Riester: Darlehenstilgung bei gefördertem Altersvorsorgekapital

Mit „Wohn-Riester“ kann das geförderte Altersvorsorgevermögen dafür verwendet werden, eine selbst genutzte Immobilie zu finanzieren. Für Anträge ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zuständig. Der BFH hat die Voraussetzungen genauer beleuchtet. Demnach sind weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen als „Tilgung eines Darlehens“ nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 16.02.2022 (X R 20/20) seine Rechtsprechung zum Altersvorsorgevermögen konkretisiert. 

Sachverhalt im Besprechungsfall

Aufgrund seines Antrags teilte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) dem Kläger K mit, dass er sein gefördertes Altersvorsorgevermögen teilweise wohnungswirtschaftlich verwenden dürfe. 

Die Anbieterin, eine Bausparkasse, zahlte einen geringen Betrag an K aus dessen Altersvorsorgevermögen aus. 

Bei der Überprüfung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung reichte K neben Nachweisen über die Zahlung von Beträgen zugunsten des angegebenen Darlehenskontos auch Unterlagen zu einem weiteren Darlehenskonto bei der identischen Bausparkasse ein und teilte mit, er habe das entnommene Kapital für die Zahlung der monatlichen Beträge (Zins- und Tilgungsleistungen) zu diesen Verträgen verwendet, wobei die Tilgungsleistungen geringer als 3.000 € waren. 

Die ZfA forderte von K den Teilbetrag, der auf die Zinszahlungen entfiel, zurück. Der dagegen eingereichte Einspruch blieb erfolglos, denn während das Finanzgericht (FG) der Klage stattgab, folgte der BFH dem nicht.

Tilgung i.S.d. § 92a EStG

Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 € beträgt. 

Mit der alternativ zur Kapitalverwendung für die Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums geschaffenen Begünstigung der Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens wollte der Gesetzgeber zur Entschuldung des Zulageberechtigten beitragen. 

Die Tilgung eines Darlehens verlangt bereits nach seinem Wortsinn und allgemeinen Sprachgebrauch ein zumindest teilweises Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs des Gläubigers. Vor allem können Zinszahlungen einkommensteuerrechtlich nicht unter den Begriff der „Tilgung eines Darlehens“ subsumiert werden. 

Auch hinsichtlich des Begriffs der Anschaffungs- und Herstellungskosten ist auf die einkommensteuerrechtliche Definition abzustellen. Wird das Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung verwendet, entspricht die Höhe der Darlehensschuld dem fremdfinanzierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung. 

Nicht Teil der Darlehensschuld sind hingegen die hierfür künftig zu zahlenden Zinsen. Dementsprechend sind auch im Bilanz(steuer)recht (Darlehens-)Verbindlichkeiten nur mit ihrem Nenn-, Rückzahlungs- bzw. Erfüllungsbetrag zu bewerten. Sparleistungen, insbesondere auf einen Bausparvertrag, stellen nach Ansicht des BFH keine „Tilgung eines Darlehens“ dar. 

Zudem ist im Umkehrschluss zu § 82 Abs. 1 Satz 3 EStG, der eine ausnahmsweise vorgesehene Erweiterung der Tilgungsleistungen auf bestimmte Sparbeiträge vorsieht, dem Gesetz eindeutig zu entnehmen, dass der Begriff „Tilgung eines Darlehens“ ansonsten strikt anhand seines Wortlauts auszulegen ist.

Entscheidung im Besprechungsfall

Folglich hat K nach Ansicht des BFH das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgekapital förderschädlich verwendet. Zwar ist die Begünstigung nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass K Tilgungsleistungen nicht auf das im Gestattungsbescheid ausdrücklich genannte Baudarlehen, sondern auf ein anderes Baudarlehen erbracht hat. 

Diese Tilgungsleistungen erreichen aber innerhalb des relevanten Zeitraums - innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung bei der ZfA und bis zu zwölf Monate nach der Auszahlung des geförderten Altersvorsorgekapitals - ebenfalls nicht den gesetzlichen Mindestbetrag von 3.000 €. 

Praxishinweis

Der BFH hat seine Grundsätze zu den Auszahlungen von gefördertem Altersvorsorgekapital erneut bestätigt: Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als „Tilgung eines Darlehens“ i.S.d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen, mithin förderschädlich, wenn die Tilgungen im relevanten Zeitraum nicht den Mindestbetrag von 3.000 € überschreiten.

BFH, Urt. v. 16.02.2022 - X R 20/20 

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