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Immobilien: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen Dritter

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind nach § 4 UStG umsatzsteuerfrei. Der BFH hat entschieden, dass umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistungen Dritter, die neben dem steuerfreien Umsatz erbracht werden, nicht steuerfrei sind - und zwar auch dann, wenn die Person, die das Grundstück oder Erbbaurecht überträgt, mit der, die das Gebäude errichtet, personell verflochten ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Beschluss vom 03.05.2024 (XI B 73/23) die Grundsätze bestätigt, wann eine Doppelbelastung mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer bei Grundstücksgeschäften ausgeschlossen ist.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Der Unternehmer U wollte anhand einer Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtsfrage durch den BFH klären lassen, ob die personelle Verflechtung zwischen der (natürlichen) Person, die das Grundstück bzw. das Erbbaurecht überträgt, und der Person (hier einer GbR), die das Bauwerk errichtet, dazu führt, dass eine einheitliche Leistung und damit Umsatzsteuerfreiheit gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG auch für die Bauleistung anzunehmen ist. 

Dieser Rechtsfrage kommt nach Ansicht des BFH jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu, und sie ist somit auch nicht klärungsbedürftig, da sie nach ständiger Rechtsprechung zu verneinen ist.

Grundsätze und Entscheidung im Besprechungsfall

Der BFH führt hierzu aus, dass Leistungen Dritter, die umsatzsteuerrechtlich und zivilrechtlich als eigenständige Werklieferungen, Werkleistungen oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes zu betrachten sind, nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz i.S.d. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG fallen. 

Das gilt auch dann, wenn sie grunderwerbsteuerrechtlich in die Bemessungsgrundlage der Grundstückslieferung einbezogen werden. Dies steht nach Ansicht des BFH mit höherrangigem Recht der EU und des Grundgesetzes im Einklang.

Grundsätzlich werden im Fall der Organschaft die Leistung der Organgesellschaft sowie die Leistung des Organträgers zu einer einheitlichen Leistung zusammengefasst, weshalb diese umsatzsteuerfrei ist. 

Dies hat zur Folge, dass umsatzsteuerrechtlich nur der Organträger Leistender ist, obwohl zivilrechtlich mehrere Leistende vorliegen. 

Außerhalb des Bestehens einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft gilt hingegen der Grundsatz, dass es Nebenleistungen Dritter - die wie die vermeintliche Hauptleistung umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind - nicht gibt. 

Dies gilt auch für den Fall der personellen Verflechtung zwischen der Person, die das Grundstücks- oder Erbbaurecht überträgt, und der Person, die das Bauwerk errichtet. 

Folglich sind die Grundstücksübertragung und die Errichtung des Bauwerks, sofern diese von unterschiedlichen Unternehmern erbracht werden, umsatzsteuerrechtlich getrennt zu beurteilen, solange keine Organschaft vorliegt.

Praxishinweis

Der BFH hat seine Grundsätze zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG in der Hinsicht bestätigt, dass Leistungen Dritter, die umsatzsteuerrechtlich als eigenständige Leistungen neben dem steuerfreien Umsatz zu betrachten sind, nicht nach dieser Vorschrift steuerfrei sind. 

Dies gilt auch für den Fall, dass die Person, die das Grundstück oder Erbbaurecht überträgt, und die Person, die das Bauwerk errichtet, personell verflochten sind.

BFH, Beschl. v. 03.05.2024 - XI B 73/23

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