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Körperschaftsteuer -

Erhöhung der Körperschaftsteuer bei Genossenschaften

Wann erhöht sich die Körperschaftsteuer nach § 38 KStG? Der BFH hat das für Auszahlungen einer Genossenschaft bestimmt. Demnach stellen Zahlungen an Mitglieder, die sich aus einem herabgesetzten Geschäftsanteilswert ergeben, eine Leistung dar, die zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer führen kann. Eine andere Auslegung der Regelung in § 38 KStG speziell für Genossenschaften lehnte der BFH ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.05.2024 (I R 37/21) entschieden, dass Auszahlungen an die Mitglieder einer Genossenschaft aufgrund der Reduzierung des genossenschaftlichen Anteilswerts der Körperschaftsteuerpflicht nach § 38 Abs. 1 Abs. 2 KStG unterliegen. 

Die Ausnahmeregelung von der Steuerpflicht für Auszahlungen aufgrund der Herabsetzung des Nennkapitals für die Mitglieder einer Genossenschaft ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin ist eine von der Körperschaftsteuer befreite Genossenschaft, die Milchprodukte vermarktet. Ihre Mitglieder, hauptsächlich Landwirte, halten Anteile an der Genossenschaft, wobei deren Anzahl regelmäßig aufgrund der gelieferten Milchmenge angepasst wird. 

Die Festsetzung der Körperschaftsteuer für die Genossenschaft erfolgte auf Antrag nicht ausschüttungsunabhängig gem. § 38 Abs. 5 und Abs. 6 KStG. Im Jahr 2017 beschloss die Genossenschaft, den Wert pro Anteil von 75 € auf 1 € zu senken. 

Diese Änderung wurde in das Genossenschaftsregister eingetragen. Der Auszahlungsbetrag wurde zunächst als Verbindlichkeit gegenüber den Mitgliedern verbucht und nach Ablauf der Sperrfrist im März 2018 an die Mitglieder ausgezahlt.

Das Finanzamt (FA) sah diese Auszahlung als eine steuerpflichtige Leistung i.S.d. § 38 Abs. 1 und Abs. 2 KStG an und setzte eine Körperschaftsteuererhöhung fest. 

Die Genossenschaft klagte gegen die Festsetzung. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH sah die Revision des FA jedoch als begründet an und hob das Urteil des FG folglich auf.

Ausschüttungsunabhängige Besteuerung

§ 38 KStG ist eine Vorschrift, die der Überleitung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren dient. Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung ist der positive Bestand des gesondert festgestellten „Eigenkapitaltopfs“ EK 02 für in der Vergangenheit unbelastetes Eigenkapital aus steuerfreien Erträgen. 

Die Minderung dieses EK 02 ist gem. § 38 KStG grundsätzlich steuerpflichtig. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG erhöht sich die Körperschaftsteuer um 3/7 der Leistungen, aufgrund derer sich das EK 02 reduziert hat (Körperschaftsteuererhöhung).

Der entsprechende Betrag gilt nach § 38 Abs. 1 KStG in der Höhe als verwendet, in welcher die Summe der Leistungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, die Differenz aus ausschüttbarem Gewinn und Körperschaftsteuererhöhungsbetrag übersteigt. 

Soweit jedoch Teile des Nennkapitals an ausscheidende Genossenschaftsmitglieder zurückgezahlt werden, stellt dies keine Leistung dar, die eine Körperschaftsteuererhöhung begründet.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der Begriff der Leistung, der nach § 38 Abs. 1 und Abs. 2 KStG eine Körperschaftsteuererhöhung auslöst, umfasst nach Auffassung des BFH jegliche Zahlungsvorgänge. Somit sind auch alle Auskehrungen an Gesellschafter, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, ebenfalls unter diesen Tatbestand zu fassen. 

Der Gesetzgeber wollte bei Einführung der Vorschrift grundsätzlich auch die Rückzahlung von Nennkapital und die Rückgewähr von Einlagen unter den Tatbestand fassen und sie als steuerpflichtig behandeln. 

Dies verdeutlicht auch die genossenschaftsspezifische Sonderregelung in § 38 Abs. 1 Satz 6 KStG, nach der nur der Austritt eines Mitglieds gegen Rückzahlung des Geschäftsguthabens eine solche körperschaftsteuererhöhende Leistung darstellt. 

Da im Streitfall die Mitglieder der Genossenschaft nicht ausgetreten sind, und weil anderweitig alle Leistungen als körperschafsteuererhöhend zu berücksichtigen sind, unterfallen im Streitfall auch die Auszahlungen aufgrund der Herabsetzung der Genossenschaftsanteile der Steuer.

Praxishinweis

Da der Gesetzgeber jegliche Nennkapitalrückzahlungen und die Einlagenrückgewähr der Körperschaftsteuer unterwerfen wollte, besteht nach Auffassung des BFH insoweit auch keine Notwendigkeit für eine sogenannte teleologische Reduktion. 

Anders gesagt: Der Gesetzgeber wollte jegliche Rückzahlungen an Gesellschafter rechtsformunabhängig als steuerpflichtig behandelt wissen. Eine spezielle andere Auslegung der Vorschrift im Fall einer Genossenschaft ist nicht vorgesehen.

BFH, Urt. v. 08.05.2024 - I R 37/21

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