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Nennkapitalrückzahlung bei europäischen Unternehmen

Mit einem aktuellen Verwaltungsschreiben klärt das BMF die Frage, wann Zahlungen von Unternehmen aus dem europäischen Ausland an ihre Anteilseigner als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sind. Demzufolge sind steuerfreie Nennkapitalrückzahlungen von Körperschaften und Personenvereinigungen aus der EU oder dem EWR nur auf Antrag durch eine gesonderte Feststellung des Einlagekontos möglich.

Durch die Verwendungsrechnung in § 27 Abs. 1 KStG wird ermittelt, inwieweit eine Ausschüttung einer Körperschaft an ihre Anteilseigner Rückzahlungen von Gesellschaftereinlagen enthält, die für steuerliche Zwecke unbeachtlich sind. Dies ist dann der Fall, wenn das steuerliche Einlagekonto im Rahmen der Ausschüttung als verwendet gilt. Eine Nennkapitalherabsetzung wird nach § 28 Abs. 2 KStG ebenfalls über das steuerliche Einlagekonto gesteuert. Damit das steuerliche Einlagekonto überhaupt verwendet werden kann, ist es nach § 27 Abs. 2 KStG zunächst gesondert festzustellen.

Für ausländische Kapitalgesellschaften besteht in diesem Zusammenhang das Problem, dass kein steuerliches Einlagekonto geführt wird. Folglich sind dann im Prinzip steuerfreie Einlagenrückzahlungen als steuerpflichtige Dividenden zu qualifizieren (§ 27 Abs. 8 Satz 9 KStG). Zumindest für Kapitalgesellschaften in Staaten der Europäischen Union besteht die Möglichkeit, ebenfalls ein steuerliches Einlagekonto gesondert feststellen zu lassen.

Gesonderte Feststellung auch für Nennkapitalrückzahlungen

Nach dem BMF-Schreiben vom 04.04.2016 sollen nun auch Nennkapitalrückzahlungen von EU-Kapitalgesellschaften der gesonderten Feststellung unterliegen. Die gesonderte Feststellung wurde nun auch auf Kapitalgesellschaften mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 KapErhStG, die u.U. eine nicht steuerbare Kapitalherabsetzung ermöglichen, finden keine Anwendung, wenn § 27 Abs. 8 KStG anzuwenden ist. Nach bisheriger Praxis wurde durch eine entsprechende Ausstattung von ausländischen Kapitalgesellschaften mit Nennkapital die gesonderte Feststellung eines Einlagekontos umgangen, da dies nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung keine Voraussetzung für die Zahlung steuerlich unbeachtlicher Nennkapitalrückzahlungen war.

Frist für Antrag auf gesonderte Feststellung

Der Antrag ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bis zum Ende des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Kalenderjahr der Leistung folgt. Ist nach § 20 AO kein Finanzamt für die Besteuerung der Gesellschaft zuständig, ist der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Im BMF-Schreiben wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Antragsfrist nach § 27 Abs. 8 Satz 4 AO um eine Ausschlussfrist handelt, die nicht verlängert werden kann.

Anwendung der Grundsätze

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Für Nennkapitalrückzahlungen ausländischer Gesellschaften i.S.d. § 27 Abs. 8 KStG, die vor dem 01.01.2014 erbracht wurden und für die keine Antrag auf gesonderte Feststellung gestellt bzw. ein Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, findet keine Qualifizierung als steuerpflichtige Gewinnausschüttung statt. Allerdings gilt dies nur, wenn das zuständige Finanzamt die Qualifizierung der Leistung als nicht steuerbare Nennkapitalrückzahlung vornimmt bzw. vorgenommen hat.

Praxishinweis

Einlagenrückzahlungen gehören grundsätzlich nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wie auch der BFH im Urteil vom 21.10.2014 bestätigte. Die nun auch für die Rückzahlung von Nennkapital geforderte Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos einer ausländischen Gesellschaft stellt die Praxis vor einige Herausforderungen: Die Historie der Gesellschaft muss hierzu lückenlos hinsichtlich der Einlagen und Ausschüttungen abgearbeitet werden. Zusätzliche Brisanz bekommt die Lage durch die neu eingeführte komplette Steuerpflicht für Streubesitzanteile nach § 8b Abs. 4 KStG.

Hier dürfte es für den einzelnen Anteilseigner schwierig werden, eine Steuerfreiheit bei einer Nennkapitalrückzahlung zu erreichen, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft die gesonderte Feststellung nicht von sich aus in die Wege geleitet hat. Mandanten, die an einem entsprechenden ausländischen Investment in der EU oder im EWR interessiert sind, sollten demnach idealerweise schon vorab über die Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG informiert werden.

BMF, Schreiben v. 04.04.2016 - IV C 2 – S-2836/08/10002

BFH, Urt. v. 21.10.2014 - I R 31/13, DB 2015 651

Quelle: StB, Diplom-Wirtschaftsjurist Thorsten Wagemann