Für Leistungen gemeinnütziger Einrichtungen kann nach dem Umsatzsteuergesetz der ermäßigte Steuersatz gelten. Der BFH hat nun die Anwendung dieser Regelung eingeschränkt. Demnach sind Gastronomie- oder Toilettenumsätze solcher Einrichtungen nicht ermäßigt zu besteuern. Für gemeinnützige Vereine und Einrichtungen heißt das: Die bisherige Praxis bei der Umsatzbesteuerung sollte überprüft werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.07.2019 entschieden, dass Gastronomieumsätze eines Bistros, welches von einem gemeinnützigen Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen betrieben wird, nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Dementsprechend müssen laut BFH viele gemeinnützige Einrichtungen entgegen der derzeit allgemein ausgeübten Praxis prüfen, ob für ihre Umsätze der Zweckbetriebe weiterhin der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet.
Sachlage im Streitfall
Im aktuellen Fall verfolgt ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens mildtätige Zwecke gem. § 53 AO durch die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands Hilfe bedürfen.
Um diesen Satzungszweck zu erfüllen, betreibt der Verein eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen mit dem Ziel, solchen Personen Arbeitsplätze zu bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Daneben betrieb der Verein ein Bistro und eine öffentliche Toilette, die nicht Betriebsteil der Werkstatt für Behinderte war. Allerdings wurde die Ausstattung der neu geschaffenen Arbeitsplätze für behinderte Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt mit drei personenbezogenen Bewilligungsscheinen des Integrationsamts zu 100 % gefördert.
Sowohl die Lohnkosten der im Bistro beschäftigten ehemaligen Langzeitarbeitslosen als auch die Lohnkosten der aus dem Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen ausgegliederten und nunmehr in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigten behinderten Menschen wurden durch öffentliche Mittel gefördert. Der Verein versteuerte die Umsätze aus dem Betrieb des Bistros und der öffentlichen Toilette nach dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.
Das Finanzamt gelangte nach einer Außenprüfung zu der Auffassung, dass es sich bei dem Bistro um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt und somit kein ermäßigter Steuersatz anzuwenden ist. Einspruch sowie Klage vor dem Finanzgericht blieben aufgrund fehlender Nachweise erfolglos. Der BFH verneinte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bereits mangels Vorliegens der Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG.
Ermäßigter Steuersatz für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
Grundsätzlich unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, dem ermäßigten Steuersatz i.H.v. 7 %.
Dieser gilt jedoch nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Ausnahme ist, wenn der Zweckbetrieb in erster Linie nicht der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit den Leistungen der Zweckbetriebe die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht.
Das heißt, eine Körperschaft kann den ermäßigten Steuersatz nicht für die Leistungen eines Zweckbetriebs in Anspruch nehmen. Sie sind in erster Linie dazu bestimmt, der Körperschaft zusätzliche Einnahmen durch solche Leistungen zu verschaffen.
In seiner Urteilsbegründung führt der BFH an, dass auch das Unionsrecht zu beachten sei. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf nicht auf alle gemeinnützigen Leistungen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewendet werden, sondern nur auf die Leistungen, welche von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind.
Dies führt dazu, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Ferner sind die Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG nicht erfüllt.
Somit unterliegen die Leistungen des Bistros und der öffentlichen Toilette nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, da die zusätzlichen Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen, welche in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt wurden, nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 erste Alternative UStG erfüllen.
Außerdem wurden die Leistungen nicht nur gegenüber Personen mit Behinderung angeboten, so dass auch die Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 zweite Alternative UStG nicht vorliegen.
Praxishinweis
Der BFH hat ein für gemeinnützige Vereine wichtiges Urteil gefällt. Umsätze aus der wirtschaftlichen Betätigung eines gemeinnützigen Vereins unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz, wenn mit den Leistungen nicht der satzungsmäßige Zweck der gemeinnützigen Einrichtung verwirklicht wird. Gemeinnützige Institutionen sollen ihre Tätigkeiten überprüfen und die neue Rechtslage berücksichtigen.
BFH, Urt. v. 23.07.2019 - XI R 2/17
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper