pixel © fotolia.de

Umsatzsteuer -

Backwaren, Snacks und Fast Food: Welcher Umsatzsteuersatz gilt?

Wann greift der begünstigte Umsatzsteuersatz für Lebensmittellieferungen? Und wann ist der Regelsteuersatz für sonstige Leistungen anzuwenden? Nach dem FG Münster gilt für Bäckereifilialen, die in Supermärkte integriert sind: Bei Backwaren, die zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, greift der volle Umsatzsteuersatz, wenn hierfür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt werden.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, inwiefern Backwaren und Fast Food bei einer Abgabe für den Verzehr an Ort und Stelle dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die KG B stellte Backwaren aller Art her, vertrieb diese und betrieb Konditoreien und Cafés. In etlichen ihrer zahlreichen Filialen befanden sich Tische und Bestuhlung, wobei Tische und Stühle auch ganz vereinzelt (zusätzlich) im Freien zur Verfügung gestellt wurden.

Die Mehrheit der Filialen befand sich in sog. Vorkassenzonen, also in nicht durch geschlossene Wände abgetrennten Eingangsbereichen, von Lebensmittelmärkten. Bei den übrigen Filialen handelte es sich um durch die KG separat betriebene Ladengeschäfte.

In allen Filialen erfolgte die Ausgabe der zum Verzehr vor Ort bestimmten Waren und Speisen an den Kunden grundsätzlich direkt am Verkaufstresen. Die Räumung der teilweise mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen Tische oblag i.d.R. den Kunden selbst.

Für eine Rücknahme des ausgegebenen Geschirrs standen Regale bereit, welche grundsätzlich eigenständig durch die Kunden zu befüllen waren. Nur wenn ein Kunde die Räumung des Tischs unterlassen hat, räumte das Personal der KG das Geschirr von den Tischen. Im Anschluss daran wurde das Geschirr dann durch das Personal der KG gereinigt.

Die in den betreffenden Filialen beschäftigten Arbeitnehmer waren ausschließlich als Verkaufspersonal für Backwaren und nicht als Kellner, Koch oder gastronomisch ähnlich qualifiziertes Fachpersonal angestellt.

Die KG ordnete die Umsätze aus dem Verkauf von Kaffee (sowohl zum Verzehr an Ort und Stelle als auch zur Mitnahme), Non-Food-Artikeln sowie Backwaren und Fast Food zum Verzehr an Ort und Stelle dem allgemeinen Steuersatz zu.

Die Erlöse aus dem Verkauf der nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Backwaren – sowohl in den Filialen als auch im Großhandel – und dem Außerhausverkauf von Fast Food ordnete die KG dem ermäßigten Steuersatz zu. Über diese Aufteilung entstand mit dem Finanzamt Streit. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FG sah dies ebenso.

Voraussetzungen für den begünstigten Steuersatz

Für die „Lieferung“ von Lebensmitteln und Lebensmittelzubereitungen, bezogen auf die durch die KG angebotenen Waren, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Eine sonstige Leistung und keine Lieferung ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle.

Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

Maßgebend für eine Einordnung des Umsatzes als Lieferung oder sonstige Leistung sind sämtliche Umstände, unter denen die Gesamtleistung abgewickelt wird. Ausschlaggebend für die Qualifikation der Gesamtleistung als Dienstleistung kann eine Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten mit Nebenräumen, Mobiliar, jedenfalls soweit es sich nicht um das Mobiliar Dritter handelt, und Geschirr sein.

So kann zum einen auch der Beratung und Bedienung durch Kellner und zum anderen dem Ein- und Abdecken mit Geschirr eine Bedeutung für die Qualifikation der Gesamtleistung zukommen.

Allein das Vorhalten behelfsmäßiger Vorrichtungen – also einfache Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheiten, die einer beschränkten Anzahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien ermöglichen – stellt demgegenüber nur eine geringfügige Nebenleistung dar, welche in der Gesamtschau hinter die Lieferung der Lebensmittel zurücktritt.

Soweit für den Verzehr nicht lediglich behelfsmäßige Vorrichtungen, sondern Mobiliar wie Sitz- und Tischeinrichtungen zur Verfügung stehen, sind nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, welche ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.

Anwendung dieser Grundsätze auf den Besprechungsfall

Nach Ansicht des FG stehen bei einer Gesamtbetrachtung der durch die KG im Fall des Verzehrs vor Ort erbrachten Leistungselemente die Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Speisen im Vordergrund.

Die KG hat den Kunden nicht nur Backwaren und Fast Food verkauft, sondern diesen gegenüber auch zusätzliche Dienstleistungen erbracht, indem sie neben der Zubereitung der standardisierten Produkte teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten zur Verfügung gestellt hat, wo diese verzehrt werden konnten.

Außerdem wurde für den Verzehr Geschirr bereitgestellt und sowohl das Mobiliar, als auch das Geschirr gereinigt. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist für das FG das von der KG in ihren Filialen vorgehaltene Mobiliar und dessen Überlassung an die Kunden der KG zu berücksichtigen.

Denn die KG hat weder die in ihren in den Vorkassenzonen von Einkaufzentren befindlichen noch die in den separat betriebenen Filialen nicht in ihrem Eigentum stehende Bestuhlung genutzt bzw. – durch ihre Kunden – mitnutzen können. Zudem hielt die KG für ihre Kunden stets eine (für den Verzehr ihrer Waren erforderliche) Kombination aus Stuhl bzw. Bank und Tisch vor, nicht jedoch nur (zum bloßen Verweilen ausreichende) freistehende Stühle.

Über die Zurverfügungstellung nicht bloß behelfsmäßiger Verzehrvorrichtungen hinaus erbrachte die KG gegenüber den Kunden, welche die Gerichte vor Ort verzehrten, zusätzliche Dienstleistungen, indem sie ihnen Tassen, Geschirr und Besteck zur Verfügung stellte und dieses nach dem Verzehr erforderlichenfalls durch ihre Mitarbeiter wieder einsammeln sowie reinigen ließ.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in einigen Filialen der KG keine Garderoben und Toiletten vorgehalten wurden, kein Kellner Service (im Sinne einer Bedienung am Sitzplatz) bestand und es an einer völligen räumlichen Trennung der Vorkassenfilialen von den Vorkassenbereichen der Lebensmittelmärkte fehlte. Wegen einer grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtssache hat das FG die Revision zugelassen.

Praxishinweis

Das FG hat über eine in der Praxis häufig vorkommende Gestaltung bei Bäckereifilialbetrieben entschieden. In vielen Supermärkten befinden sich im Eingangsbereich/Vorkassenbereich Bäckereistände, welche nicht räumlich gesondert oder abgetrennt und entweder mit eigenen oder aber mit überlassenen Vorrichtungen für den Verzehr ausgestattet sind.

Sofern das Personal von den Kunden stehengelassenes Geschirr wegräumt und die Tische reinigt, ist nach Ansicht des FG von einer sonstigen Leistung zum Regelsteuersatz auszugehen. Ob dies der Rechtsprechung des EuGH und des BFH entspricht, wird nun der BFH in der Revision klären müssen.

Bis dahin müssen Bäckereien davon ausgehen, dass überwiegend Leistungen zum Regelsteuersatz erbracht werden. Vor diesem Hintergrund sollten Bäckereien daher vorsorglich den Regelsteuersatz anwenden und entsprechende Erstattungsanträge für den Fall einer erfolgreichen Revision stellen.

FG Münster, Urt. v. 03.09.2019 - 15 K 2553/16 U

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht