Berechtigen Renovierungskosten bei einem an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice zum Vorsteuerabzug? Nach einem BFH-Urteil besteht der hierfür erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Homeoffice beruflich genutzt wird. In diesem Fall muss aber zwischen Sanitärräumen mit Toilette und weitergehend ausgestatteten Badezimmern unterschieden werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 07.05.2020 (V R 1/18) dazu Stellung genommen, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug für die Badrenovierung gegeben ist, wenn an den Arbeitgeber eigene Räumlichkeiten als Homeoffice vermietet sind.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die Eheleute K und B sind gemeinsam Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Das Haus besteht aus der von den Eheleuten selbstgenutzten Wohnung im Erdgeschoss und einer weiteren Wohnung im Souterrain. Die Wohnung im Souterrain (das Homeoffice) wurde durch die Eheleute umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des K vermietet, der seine Arbeitstätigkeit (Bürotätigkeit) im Homeoffice ausübt.
Im Streitjahr renovierten die Eheleute das Homeoffice und bezogen hierfür Leistungen, die überwiegend auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Für diese Leistungen machten K und B den Vorsteuerabzug geltend, welchen das Finanzamt versagte.
Die Klage hatte teilweise Erfolg, das Finanzgericht (FG) stufte einen Teil der Renovierungskosten als privat veranlasst ein und ließ den Vorsteuerabzug nur insoweit zu, wie die Renovierungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als nicht abzugsfähig eingeordnet worden waren. Der BFH folgte dieser Vorgehensweise.
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt u.a. voraus, dass die fragliche Eingangsleistung dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden kann. Für die Zurechnung zur unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen.
Dies setzt voraus, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören. Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Homeoffice beruflich genutzt wird.
Anwendung auf den Besprechungsfall
Zunächst stellt der BFH klar, dass eine Gestaltung in der Weise, dass die Vermietung durch die Eheleute an den Arbeitgeber des K dazu diente, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, dem K ein sogenanntes Homeoffice zur Verfügung zu stellen, umsatzsteuerrechtlich anzuerkennen ist.
Jedoch erstreckt sich nach Ansicht des BFH die berufliche Nutzung des Homeoffice bei einer Bürotätigkeit nicht auf die Dusche und die Badewanne. Denn es fehlt insoweit an einer beruflichen Nutzung, weil die Vorgaben des Arbeitgebers zur Ausstattung des Homeoffice lediglich das Vorhandensein einer Sanitäreinrichtung umfassten, zudem wurde die Miete trotz der umfassenden Renovierung des Badezimmers nicht erhöht.
Hieraus folgert der BFH, dass der Teil der Aufwendungen für die Badezimmerrenovierung, die vom FG als privat eingestuft worden waren, gerade nicht zu den Kostenelementen der Umsätze aus der Vermietung an den Arbeitgeber des K gehörten.
Denn nach Ansicht des BFH lassen diese Aufwendungen keinerlei Zusammenhang zwischen der Ausstattung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne und der Anmietung des Homeoffice durch den Arbeitgeber erkennen.
Weiterhin verweist der BFH darauf, dass die Geschäftsgrundlage der Vermietung an den Arbeitgeber die Rücküberlassung durch den Arbeitgeber für dienstliche Zwecke war. Handelt es sich hierbei um eine Bürotätigkeit, kann zur Nutzungsüberlassung auch ein Sanitärraum, wie etwa eine Toilette, gehören.
Nichts spricht indes dafür, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall Räumlichkeiten anmietet, um seinem Arbeitnehmer die dienstlich veranlasste Nutzung einer Dusche und Badewanne zu ermöglichen.
Praxishinweis
Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Überlassung des Homeoffice an den Arbeitgeber weiter konkretisiert: Zunächst ist eine solche Überlassung umsatzsteuerlich anzuerkennen, dies bedeutet also keine Zwischenvermietung, die üblicherweise nicht anerkannt wird.
Zudem besteht bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice der erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Homeoffice beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Homeoffice auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.
Künftig wird also die Umsetzung dieser Grundsätze in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit, die im Homeoffice erbracht wird, untersucht werden müssen, und ob die Aufwendungen im erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Auch wenn diese Grundsätze eindeutig klingen, ist abzusehen, dass es künftig weiterer Urteile bedürfen wird, um im jeweiligen Einzelfall über den erforderlichen Zusammenhang zu entscheiden. Es bleibt also abzuwarten, inwieweit diese Entscheidung zur Rechtsklarheit beiträgt.
BFH, Urt. v. 07.05.2020 - V R 1/18
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht