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Umsatzsteuer -

Lebensversicherungen: Umsatzsteuerfreier Verkauf auf dem Zweitmarkt

Veräußerungen von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt sind von der Umsatzsteuer befreit, weil es sich dabei um steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen handelt. Das hat der BFH entschieden. Für den An- und Verkauf von „gebrauchten“ Lebensversicherungen hat das große Bedeutung, weil eine Umsatzbesteuerung solchen Geschäftsmodellen weitgehend die Grundlage entziehen würde.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.09.2019 entschieden, dass die Veräußerung von gebrauchten Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt einen Umsatz im Geschäft mit Forderungen gem. § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG darstellt und somit von der Umsatzsteuer befreit ist.

Sachlage im Streitfall

Im aktuellen Fall erwarb eine Kapitalgesellschaft von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen, wobei der Kaufpreis zwar über dem sogenannten Rückkaufswert, aber unter den eingezahlten Versicherungsprämien lag. Im Anschluss daran wurden die Versicherungsverträge dahingehend geändert, dass für die Ablaufleistung unerhebliche Zusatzversicherungen gekündigt wurden und die Beitragszahlung auf jährliche Zahlungsweise umgestellt wurde.

Die so modifizierten Kapitallebensversicherungen wurden danach an Fondsgesellschaften weiterveräußert, wobei die Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Kapitallebensversicherungen als umsatzsteuerfrei behandelt wurden, wohingegen das zuständige Finanzamt die Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt unter Berufung auf ein unveröffentlichtes BMF-Schreiben als einheitliche steuerpflichtige Leistungen behandelte, da die Übertragung der Forderungen lediglich das Mittel darstellt, um die durch das Vertragswerk bestimmte Hauptleistung optimal in Anspruch nehmen zu können. Dies ist auf der Grundlage des von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreises zu versteuern.

Einspruch sowie Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben erfolglos. Der BFH bestätigte jedoch, dass es sich um steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG handelt, und gab der Steuerpflichtigen Recht.

Besteuerung einer einheitlichen Leistung

Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn eine Einzelleistung eine Hauptleistung und die anderen Einzelleistungen Nebenleistungen bilden, welche das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Ob eine Leistung eine Neben- und nicht die Hauptleistung darstellt, hängt entscheidend davon ab, inwiefern diese für die Kundschaft einen eigenen Zweck hat, oder ob diese lediglich das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus kann eine einheitliche Leistung auch dann vorliegen, wenn mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass diese objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

Bei Würdigung der Gesamtumstände hatte das FG die Übertragung der Forderung bzw. des Anspruchs gegen die Versicherer nicht als Hauptleistung gewürdigt. Dabei wurde jedoch nach Ansicht des BFH die Interessenlage der Beteiligten nicht berücksichtigt.

Interessenlage ausschlaggebend

Das Interesse des Käufers, also der Fondsgesellschaft, als Leistungsempfänger war alleinig auf den Erwerb einer Kapitalanlage gerichtet und die übrigen Rechte und Pflichten dienten lediglich einer Verbesserung der erworbenen Kapitalanlage. Nach der Interessenlage stellt somit die Übertragung der Forderung die Hauptleistung dar, während die übrigen Rechte und Pflichten als Nebenleistung zu qualifizieren sind.

Überprüfungskompetenz des BFH

Die Beurteilung, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, obliegt im Wesentlichen den Feststellungen der tatsächlichen Würdigung durch das FG, an welche der BFH grundsätzlich gebunden ist.

Der BFH kann aber im Rahmen der revisionsrechtlichen Nachprüfung der Auslegung von Verträgen durch das FG auch nachprüfen, ob das FG die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten, erforscht und zutreffend gewürdigt hat. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob das FG bei der Prüfung der Steuerfreiheit einer einheitlichen Leistung den Hauptbestandteil oder den dominierenden Bestandteil zutreffend bestimmt hat.

Praxishinweis

Der BFH hat ein wichtiges Urteil für den Sekundärmarkt von Kapitallebensversicherungen getroffen. Kapitallebensversicherungen können umsatzsteuerfrei veräußert werden, so dass das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von gebrauchten Lebensversicherungen nicht durch eine etwaige Umsatzbesteuerung zunichte gemacht werden kann. Betroffene Steuerpflichtige können sich unter Hinweis auf dieses Urteil gegen eine mögliche Umsatzsteuer zur Wehr setzen.

BFH, Urt. v. 05.09.2019 - V R 57/17

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper