In einem aktuellen Urteil hat der BFH den Streit über die notwendigen Anforderungen an Eingangsrechnungen für einen wirksamen Vorsteuerabzug entschieden. Demnach ist es nicht erforderlich, einer Rechnung, die in ihrer Leistungsbeschreibung auf andere Geschäftsunterlagen Bezug nimmt, diese Dokumente auch beizufügen. Vielmehr genügt es, dass der Rechnungstext auf schriftliche Vereinbarungen verweist, mittels derer die Leistung exakt identifiziert werden kann.
Im entschiedenen Fall erhielt ein Immobilienmakler von einer GmbH Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Leistungsbeschreibung lautete dabei „gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt der X-AG“. Danach wurden die Einsatztage eines Mitarbeiters aufgeführt und mit dessen Tagessatz ein Gesamt-Netto berechnet. Allerdings lag die in Bezug genommene Vereinbarung der Rechnung nicht bei. Der Immobilienhändler machte die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer für das Jahr 2004 geltend. Nach einer Steuerprüfung im Jahr 2009 versagte das Finanzamt aber den Vorsteuerabzug für 2004, weil es seiner Meinung nach an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung fehlte. Der BFH hat jetzt aber der Revision des Maklers stattgegeben und den Fall zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Anforderungen an Rechnungen
Nach ständiger Rechtsprechung müssen Rechnungen Angaben tatsächlicher Art enthalten, durch die eine Identifizierung der abgerechneten Leistungen möglich ist.
Praxishinweis
Der Problematik der konkreten Anforderungen an Rechnungen beim Vorsteuerabzug stellt sich der BFH leider nicht direkt, sondern er verweist zunächst auf die regelmäßig wenig aussagekräftigen „Umstände des Einzelfalls“. Immerhin wird aber klargestellt, dass von der Rechnung in Bezug genommene Dokumente nicht grundsätzlich beigefügt werden müssen. Die Grundsätze des aktuellen Urteils gelten nicht nur für in Bezug genommene Vereinbarungen wie im entschiedenen Fall, sondern auch für andere Dokumente wie z.B. Lieferscheine. Auch solche Dokumente müssen der Rechnung gem. §§ 14, 14a UStG künftig nicht mehr beigefügt werden. Diese nunmehr höchstrichterlich abgesicherte Möglichkeit der „anlagelosen Rechnung“ könnte den Verwaltungsaufwand der Unternehmen erheblich mindern. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn in der eigentliche Rechnung hinreichend konkret auf ergänzende Dokumente verwiesen wird. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass diese weiteren Dokumente sowohl in den Unterlagen des Leistenden als auch in denen des Rechnungsempfängers zu finden sind.
BFH, Urt. v. 16.01.2014 - V R 28/13
BFH, Urt. v. 10.11.1994 - V R 45/93, BStBl 1995 II 395
Quelle: Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt Horst Schirrmann