Wann greift die Umsatzsteuerermäßigung für Hotelleistungen? Der BFH hat entschieden, dass durch Hotels bereitgestellte Parkmöglichkeiten nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen - und zwar auch in dem Fall, dass diese nicht gesondert berechnet werden. Der BFH sah anders als die Vorinstanz keinen unmittelbaren Zusammenhang zur eigentlichen Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung.
Der BFH hat mit Urteil vom 01.03.2016 entschieden, dass Hotelübernachtungen und die Parkmöglichkeiten, die häufig den Gästen zur Verfügung gestellt werden, umsatzsteuerlich unterschiedlich besteuert werden. Die unmittelbar der Übernachtung dienende Beherbergung wird dem ermäßigten Steuersatz von 7 % und die Bereitstellung einer Parkmöglichkeit einem Steuersatz von 19 % unterworfen.
Im konkreten Fall betrieb die Klägerin einen Hotelbetrieb und bot ihren Gästen am Hotel kostenfrei Parkmöglichkeiten an, ohne dass dabei die tatsächliche Inanspruchnahme überprüft wurde. Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung ordnete die Klägerin zwar die (kalkulatorischen) Kosten für Frühstück sowie für die Sauna- und Fitnessnutzung dem Regelsteuersatz von 19 % zu, eine weitergehende Aufteilung für die hoteleigenen Parkplätze erfolgte jedoch nicht.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die unentgeltliche Parkplatzüberlassung ebenfalls zu den kalkulatorischen Kosten gehöre, schätzte diese auf 1,50 € pro Hotelgast und unterwarf sie dem Regelsteuersatz. Das FG Niedersachsen folgte der Ansicht der Klägerin, dass die Bereitstellung von Parkplätzen lediglich Nebenleistung der Übernachtungsleistung ist und daher mit dem ermäßigten Satz zu 7 % besteuert werden sollte. Der BFH hob das Urteil auf und ordnete diese Kosten dem Regelsteuersatz zu.
FG Niedersachsen: Parkplatzeinräumung aufgrund des Hotelzimmers
Das FG Niedersachsen sah einen direkten Zusammenhang zwischen der Vermietung eines Hotelzimmers und dem Bereitstellen von Parkplätzen durch das Hotel. Demzufolge sollte der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 7 % für die Nutzung der Parkplätze zur Anwendung gelangen.
BFH: Verwahrung eines Autos gehört nicht zur Vermietung eines Hotelzimmers
Im Fall von Frühstücksleistungen hatte der BFH jedoch bereits mit Urteil vom 24.04.2013 entschieden, dass diese nicht unmittelbar der Vermietung dienen, da die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen sollte. Diese Grundsätze gelten auch – mangels Unmittelbarkeit – bei der Einräumung von Parkmöglichkeiten bei der Hotelzimmervermietung. Danach ist generell zu fragen, ob die zusätzlich erbrachte Leistung der unmittelbaren Vermietung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG diene. Dieses verneinte der BFH auch für die Verwahrung eines vom Hotelgast mitgeführten Fahrzeugs. Dabei wertete der BFH es auch als nicht schlüssig, dass zwischen dem Hotelier und dem Gast keine ausdrückliche Vereinbarung über die Nutzungsmöglichkeit des Parkplatzes getroffen wurde und auch keine Kontrolle der konkreten Inanspruchnahme erfolgt sei.
Rechnungserstellung: Sammelposten für nicht begünstigte Leistungen
Grundsätzlich müsste somit jede Einzelleistung bei der Rechnungserstellung berücksichtigt werden und mit den entsprechenden Sätzen versteuert werden – ermäßigt für die Übernachtungsleistung und mit dem Regelsteuersatz für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Seitens der Finanzverwaltung wird jedoch aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden. Der Steuerpflichtige kann beispielweise die Kosten der Abgabe eines Frühstücks, der Nutzung von Kommunikationsnetzen oder für den Reinigungsservice für Schuhe oder Kleidung sowie die Kosten für die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zusammen in einem Sammelposten ausweisen und zu 19 % besteuern. Ebenfalls wird nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Praxishinweis
In der Praxis sollten Hoteliers ihre Abrechnungspraxis für das Bereitstellen von Parkplätzen bei Übernachtungen überprüfen. Falls der Hotelier für das nicht von der Steuerermäßigung erfasste Anbieten von Parkplätzen kein gesondertes Entgelt berechnet, so ist dieser Anteil zu schätzen. Eine Schätzung anhand des kalkulatorischen Kostenanteils zzgl. eines Ertragsanteils von 20 % sollte von der Verwaltung nicht beanstandet werden. Der Hotelier sollte jedoch gegenüberstellen, ob eine getrennte Berechnung unter Verwendung des tatsächlichen Ertragsanteils die für ihn günstigere Alternative darstellt.
BFH, Urt. v. 01.03.2016 - XI R 11/14
BFH, Urt. v. 24.04.2013 - XI R 3/11
Quelle: Dipl.-Volkswirt Volker Küpper