Welcher Umsatzsteuersatz gilt bei einem Bündel aus mehreren Leistungselementen? Der BFH hat entschieden, dass für eine Dinnershow (Kombination aus Unterhaltung und Menü) der Regelsteuersatz anzuwenden ist, wenn es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt, die sich nicht in ein Haupt- und Nebenelement aufteilen lässt. Der ermäßigte Steuersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.06.2018 entschieden, dass es sich bei einer Dinnershow umsatzsteuerlich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt und nicht um mehrere, getrennt zu beurteilende Leistungen. Dabei verbinden sich nach Auffassung des BFH bei einer Dinnershow die Show und das Menü zu einem untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang, so dass eine Aufspaltung in eine kulinarische und eine künstlerische Leistung angesichts der gewünschten Verbindung von Menü und Show lebensfremd ist.
Ebenso lebensfremd ist dabei laut BFH die Annahme, dass das Menü nur eine Nebenleistung zur Show oder die Show Nebenleistung zum Menü ist: Beides ist aufeinander abgestimmt und greift in zeitlicher Hinsicht ineinander, Besucher können und wollen die Show und das Menü nur zusammen erleben und genießen. Es geht also gerade um die Verbindung beider Elemente, so der BFH.
Welcher Steuersatz ist anzuwenden?
Im aktuellen Fall stand die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Dinnershow zwischen den Beteiligten zur Frage. Dabei wurde von der Wiedergabe des Sachverhalts zur Wahrung des Steuergeheimnisses abgesehen. Der BFH hatte mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) beantragt. Nach Ergehen des EuGH-Urteils „Stadion Amsterdam“ wurde das Verfahren fortgesetzt.
Da ausgehend von den Feststellungen des Finanzgerichts eine einheitliche, komplexe Leistung vorliegt, kommt der nicht ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Die Ermäßigung für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler findet nur dann Anwendung, wenn die Qualität der Darbietung höher ist als die Qualität der Speisen.
Wann gilt der ermäßigte Steuersatz?
Der allgemeine Regelsteuersatz für die Umsatzsteuer beträgt derzeit 19 % der Bemessungsgrundlage. Für bestimmte Lieferungen und Leistungen ermäßigt sich dieser allgemeine Steuersatz auf derzeit 7 %. Lieferungen und Leistungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind z.B.:
- Lebensmittel (die nicht vor Ort verzehrt werden),
- Bücher und Zeitungen,
- Kunstgegenstände oder
- die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler.
Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist jedoch bei Vorführungen nach der Rechtsprechung des BFH, dass die begünstigte Vorführung den Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung darstellt und den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Hieran fehlt es, wenn sich das Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste in der Gesamtschau als einheitlicher Umsatz darstellt.
Genau so liegt es allerdings im Fall von Dinnershows: Dabei werden Elemente einer Show mit einem „Gourmetmenü“ kombiniert, so dass Show und Essen als gleichwertig anzusehen sind. Bei Gleichwertigkeit der Leistungen ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen.
Praxishinweis
Der BFH hat mit diesem Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass bei mehreren angebotenen Elementen, die eine einheitliche, komplexe Leistung bilden, zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zwingend eine Aufteilung in Hauptelement und Nebenelement erfolgen muss. Kann eine solche nicht vorgenommen werden, so sind die Elemente als gleichwertig anzusehen und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes scheidet aus.
Steuerpflichtige, die Leistungen aus mehreren Elementen anbieten, sollten darauf achten, ob ein Hauptelement zu bestimmen ist, welches nach dem ermäßigten Steuersatz besteuert wird. Lässt sich kein Hauptelement identifizieren, gelangt ohnehin der Regelsteuersatz zur Anwendung.
BFH, Urt. v. 13.06.2018 - XI R 2/16
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper