BFH - Beschluß vom 16.07.1998 (VI B 286/97)
Soweit als Verfahrensmangel geltend gemacht wird, die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hätten das Protokoll über den Erörterungstermin vom 24. Juni 1997 erst verspätet erhalten, ist die Beschwerde unbegründet, weil [...]