Gewerbesteuer: Grundlagen, Berechnung und Besonderheiten

Ob Gewerbesteuerpflicht besteht oder nicht, ist häufig ein Streitpunkt zwischen Unternehmen und den Finanzämtern bzw. Finanzgerichten. Wir sammeln hier für Sie Beispiele zu aktuellen gewerbesteuerlichen Problemfällen aus der Praxis.

Gewerbesteuerliche Behandlung diverser Zahlungen

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Ein Gewerbebetrieb gilt als "stehend" ab der Aufnahme seiner werbenden Tätigkeit, wobei es auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ankommt. Allgemeine Vorbereitungs- und Abwicklungshandlungen sind in der Regel nicht Bestandteil der Tätigkeit eines stehenden Gewerbebetriebs. Hier mehr erfahren.

Grundstücksverwaltende GmbH

Im Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie ist es wichtig, dass keine zusätzlichen (gewerblichen) Tätigkeiten oder Gegenstände vermietet werden. Zum Nutzen und Verwalten gehört auch der gelegentliche Verkauf eines bebauten Grundstücks zur Beschaffung liquider Mittel oder zur Vermeidung einer drohenden Enteignung. Erst wenn eine solche Veräußerung über die üblichen Tätigkeiten hinausgeht, wird der Rahmen der reinen Vermögensverwaltung verlassen. Hier mehr erfahren.

Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG steht im Fokus der Finanzverwaltung und wird aus praktischer Sicht immer wieder angegriffen. Es sollte geprüft werden, ob die Beteiligung über eine andere Gesellschaft angeschafft werden sollte. Hier mehr erfahren auf unserer Themenseite zur erweiterten Kürzung.

Betriebsveräußerung im Ganzen

Bei einer Betriebsveräußerung im Ganzen sollte eine einheitliche Betriebsausgabe vorliegen, sofern die entsprechenden Umstände erfüllt sind. Hier mehr erfahren auf unserer Themenseite zur Betriebsveräußerung im Ganzen.

Hinzurechnung von Mieten

Bei der Hinzurechnung von Mieten liegt auf jeder Stufe der Überlassung eine Benutzung im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG vor. Eine Saldierung von Mietaufwand und Mietertrag ist nicht möglich.

Mehrere Gewerbebetriebe

Jedem Gewerbebetrieb steht der Freibetrag von EUR 24.500,- nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG zu. Es besteht jedoch keine Möglichkeit, die Verluste einer Tätigkeit mit den Gewinnen einer anderen Tätigkeit gewerbesteuermessbetragsmindernd auszugleichen. Hier mehr erfahren.

Gewerbesteuerzerlegung

Für die Gewerbesteuerfestsetzung ist der Hebesatz maßgebend, der von der hebeberechtigten Gemeinde für den jeweiligen Erhebungszeitraum festgesetzt wird. Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden sind die Betriebsstättengemeinden anteilig hebeberechtigt. Der Zerlegungsmaßstab ergibt sich aus den §§ 29 bis 31 GewStG und erfolgt grundsätzlich nach den Arbeitslöhnen. Hier mehr erfahren.

Gewerbesteuerpflicht bei Umwandlung und Einbringung von Anteilen?

Wann gilt die Gewerbesteuerpflicht bei Umwandlungen? Der BFH hat für die Einbringung einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert und der Veräußerung eines eingebrachten Kapitalgesellschaftsanteils innerhalb der Sperrfrist entschieden: Der Einbringungsgewinn II kann gewerbesteuerfrei sein, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert gewerbesteuerfrei gewesen wäre. Hier mehr erfahren.

 

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