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Arbeitszimmer: Kostenabzug bei gemeinsamer Nutzung

In welcher Höhe sind Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig, wenn es von einem Ehepaar gemeinsam für mehrere berufliche Tätigkeiten genutzt wird? Das Finanzgericht Münster ist zuletzt von einer Halbierung des gesetzlichen Höchstbetrags für jeweils einen Ehepartner ausgegangen. Ob der Höchstbetrag personen- oder objektbezogen zu verstehen ist, bleibt auch in anderen Fällen umstritten.

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Nur wenn kein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung steht, ist ein Kostenabzug möglich und auf 1.250 € pro Jahr begrenzt. Lediglich dann, wenn das Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet, ist ein unbeschränkter Abzug der Höhe nach möglich.

Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 15.03.2016 zu einem Fall entschieden, in dem ein Ehepaar mehrere Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nutzte. Der Fall bezog sich auf die Streitjahre 2008 bis 2010. Die Kläger wohnten zunächst in einem „Haus A“ und nutzten dort zusammen ein Arbeitszimmer im Rahmen ihrer jeweils gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsmakler. Außerdem nutzte der Kläger das Arbeitszimmer im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Nach dem Umzug in ein „Haus B“ im April 2009 nutzten sie dort einen Raum im Dachgeschoss gemeinsam als häusliches Arbeitszimmer im Rahmen ihrer gewerblichen Einkünfte. Der Kläger nutzte außerdem noch einen Raum im Erdgeschoss als häusliches Arbeitszimmer im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In den Jahren 2008 und 2009 wurden von beiden jeweils die tatsächlichen Aufwendungen für die Arbeitszimmer im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit geltend gemacht, im Jahr 2010 nur noch vom Kläger. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Rahmen der nichtselbstständigen Tätigkeit setzte der Kläger pro Jahr mit 1.250 € an.

Das Finanzamt erkannte für die Jahre 2008 und 2009 die betrieblichen Aufwendungen für Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nur i.H.v. jeweils 625 € an. Als Begründung wurde angeführt, dass die Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden würden. Für das Jahr 2008 strich das Finanzamt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit komplett, für die Jahre 2009 und 2010 wurden diese erklärungsgemäß anerkannt.

Aufwendungen der Klägerin unbeschränkt abzugsfähig

Bei der Klägerin erkannte das Gericht die in den Jahren 2008 und 2009 geltend gemachten Aufwendungen voll an, da es der Ansicht war, dass die Arbeitszimmer jeweils den qualitativen Schwerpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Klägerin bildeten. Zwar hatte sie als Versicherungsmaklerin auch Außentermine bei Kunden, der Großteil der Tätigkeit wurde jedoch per Telefon und Fax vom Arbeitszimmer aus erledigt. Außerdem war die Produktauswahl, die jeweils im häuslichen Arbeitszimmer geschah, ein weiterer wichtiger Tätigkeitsbereich.

Kein Mittelpunkt der Tätigkeit bei gewerblichen Einkünften des Klägers

Die anteiligen Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Arbeitszimmer für seine gewerbliche Tätigkeit konnten nicht geltend gemacht werden. Da er seine nichtselbständige Tätigkeit in Vollzeit ausübte, sah das Gericht insoweit keinen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit im Rahmen der nebenberuflichen gewerblichen Einkünfte als gegeben an.

Aufwendungen für Arbeitszimmer im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift nur anteilig zu, wenn das häusliche Arbeitszimmer gemeinsam mit dem Ehegatten genutzt wird. Die Abzugsbeschränkung ist objektbezogen, die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt.

Außerdem ist in einem zweiten Schritt zu berücksichtigen, dass der Kläger die Arbeitszimmer jeweils sowohl für seine nichtselbständige als auch für seine gewerbliche Tätigkeit genutzt hat. Mangels weiterer Angaben ging das Finanzgericht hier jeweils von einer hälftigen Aufteilung aus. Somit konnte der Kläger dann von vorneherein nur den hälftigen Höchstbetrag von 625 € geltend machen – entgegen der Festsetzung des Finanzamts. Dieser verminderte sich dann wiederum um die Hälfte auf schließlich nur noch 312,50 € unter Berücksichtigung der teilweisen Nutzung für die gewerbliche Tätigkeit.

Praxishinweis

Im vorliegenden Fall hat sich im Ergebnis also die Situation für die Steuerpflichtigen durch den Gang vor das Finanzgericht teilweise verschlechtert, auch wenn die vom Finanzgericht niedriger angesetzten Beträge aufgrund des Verböserungsverbots in den Streitjahren 2009 und 2010 keine Wirkung entfalten. Das Finanzgericht hat die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen. Dort sind derzeit noch zwei weitere Verfahren anhängig, bei denen geklärt werden soll, ob die parallele Nutzung zweier Arbeitszimmer in verschiedenen Wohnungen ggf. zu einer Verdoppelung des Abzugsbetrags führt und ob der Höchstbetrag personen- oder objektbezogen auszulegen ist (Az. VIII R 15/15 und VI R 86/13).

FG Münster, Urt. v. 15.03.2016 - 11 K 2425/13 E,G
BFH, Urt. v. 20.11.2003 - IV R 30/03, BStBl 2004 II 775

Quelle: StB, Diplom-Wirtschaftsjurist Thorsten Wagemann