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Beschränkte Steuerpflicht: Steuerabzug und Haftung

Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen durch einen Steuerabzug erhoben. Veranstalter und Auftraggeber können dann bei der Vergütung an bestimmte ausländische Berufsgruppen dafür haften, dass Steuern ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt werden. Ein Finanzgerichtsurteil verdeutlicht dieses Risiko. Mit der 2009 geänderten Rechtslage sind weitere Zweifelsfragen aufgekommen.

Mit Urteil vom 08.12.2016 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschieden, dass auch die Darbietungen ausländischer Feuerwerkteams im Rahmen eines Wettbewerbs zu inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG führen. Außerdem unterliegen diese Einkünfte dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG, und zwar regelmäßig die Bruttoeinnahmen oder auf Antrag die Nettoeinnahmen, wobei eine Schätzung der Betriebsausgaben nicht zulässig ist.

Im betreffenden Fall veranstaltete die steuerabzugspflichtige Klägerin Feuerwerkswettkämpfe mit internationalen Teilnehmern und zahlte teilweise Vergütungen sowie Reisekosten, Hotelkosten und Verpflegungskosten. Nach einer Außenprüfung erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid für die nicht einbehaltenen Steuern. Nach teilweise erfolglosem Einspruchsverfahren bestätigte das FG die Ansicht der Finanzverwaltung. Dabei betonte es, dass für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht auf die gesamte unternehmerische Tätigkeit abzustellen ist und nicht nur auf die im Inland u.U. nicht kostendeckende Tätigkeit.

Bemessungsgrundlage sind dabei die Bruttoeinnahmen, wobei aus europarechtlichen Gründen auch ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen, möglich ist.

Wen betrifft der Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen?

Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen durch Steuerabzug gem. § 50a Abs. 1 EStG für die dort aufgezählten Einkünfte erhoben. Darunter fallen u.a.

  • Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden,
  • Einkünfte aus der inländischen Verwertung von inländischen Darbietungen,
  • Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, herrühren, und
  • Einkünfte, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden.

Ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist bei diesen Einkünften grundsätzlich nicht vorgesehen, so dass der Steuerabzug abgeltende Wirkung hat. Allerdings dürfen solche Aufwendungen abgezogen werden, die unmittelbar mit den Einnahmen im Zusammenhang stehen. Dabei unterliegen dem Steuerabzug sämtliche Einnahmen, jedoch nicht vom Vergütungsschuldner ersetzte oder übernommene Reisekosten.

Wie ist der Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen geregelt?

Der Vergütungsschuldner, also der Auftraggeber i.S.d. § 50a EStG, hat den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers vorzunehmen. Er muss also die Steuer bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde anmelden und dorthin abführen.

Der vorgenommene Steuerabzug hat grundsätzlich abgeltende Wirkung für den beschränkt Steuerpflichtigen, wobei die Abgeltungswirkung unabhängig davon eintritt, ob die Steuer einbehalten und abgeführt oder über einen Haftungs- oder Nachforderungsbescheid erhoben wurde.

In bestimmten Fällen greift die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs jedoch nicht, z.B. wenn die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind oder der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkt als auch beschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig war.

Wird der Steuerabzug von den Bruttobeträgen vorgenommen, so beträgt er 15 % der Einnahmen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige hingegen für den Nettosteuerabzug, indem er die angefallenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend macht, so beträgt der Steuersatz 30 %. Zusätzlich zum Steuerabzug nach § 50a EStG fällt der Solidaritätszuschlag an.

Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. Zeitgleich hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug einzubehalten. Hierzu ist zu beachten, dass der Vergütungsschuldner grundsätzlich für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Steuer haftet. Allerdings kann er den Steuerabzug dann unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern bescheinigt hat, dass die Voraussetzungen dafür nach einem DBA vorliegen.

Praxishinweis

Das FG hat mit diesem Urteil zur Rechtslage vor dem 01.01.2009 Stellung genommen. Steuerpflichtige sollten jedoch beachten, dass derzeit umstritten ist, ob die aktuelle Fassung des § 50a EStG dem Unionsrecht entspricht, und die aktuellen Entwicklungen im Auge behalten. Das Bundesministerium der Finanzen hat bereits mit Schreiben vom 17.06.2014 die Auffassung des Bundesfinanzhofs bzw. Europäischen Gerichtshofs bezüglich Rechteüberlassungen weitgehend übernommen. Ferner hat das Bayerische Landesamt für Steuern mit Schreiben vom 27.01.2017 zur Anordnung des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 7 EStG Stellung genommen. Steuerpflichtige sollten dieses Schreiben ebenfalls berücksichtigen.

FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 08.12.2016 - 13 K 9226/14

Quelle: Dipl.-Volkswirt Volker Küpper