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Investitionsabzugsbetrag bei Unternehmensschenkung

Kann ein Investitionsabzugsbetrag auch dann beansprucht werden, wenn eine unentgeltliche Unternehmensübertragung geplant bzw. schon durchgeführt worden ist? Der BFH hat zuletzt die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags bei einer vertraglich bereits vereinbarten Schenkung des Unternehmens zugelassen. Entscheidend ist insbesondere, dass eine betriebsbezogene Investitionsabsicht vorliegt.

Der BFH hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu befinden, ob ein Einzelunternehmer, der seinen Betrieb bereits vertraglich seinem Sohn geschenkt hatte, noch einen Investitionsabzugsbetrag bilden kann. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte dies abgelehnt, da der Unternehmer die Investitionen aufgrund der bereits erfolgten Übergabe des Betriebs nicht mehr selbst würde durchführen können. Doch der BFH sah dies anders und verlangte vielmehr die Prüfung der Investitionsabsicht.

Förderzweck des § 7g EStG

Sowohl aus dem Förderzweck des § 7g EStG als auch aus dem Zweck der Buchwertverknüpfung bei unentgeltlicher Betriebsübertragung folgt, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch im Fall einer erst vom Betriebsübernehmer durchführbaren, beabsichtigten Investition zu gewähren ist. Dies liegt darin begründet, dass der Zweck des Investitionsabzugsbetrags – die Liquidität des Betriebs für zukünftige Investitionen zu erhalten – ebenfalls bei der unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG regelmäßig erreicht wird. Typischerweise erfolgt die unentgeltliche Betriebsübergabe im Rahmen der Generationennachfolge.

Durch die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags profitiert der Rechtsnachfolger, da der Rechtsvorgänger Liquidität weiterhin in Gestalt geringerer Entnahmen zur Finanzierung der Einkommensteuer im Betrieb belässt. Der Liquiditätsvorteil kommt daher regelmäßig dem Betriebsübernehmer, der die Investition tätigen soll, zugute.

In diesem Punkt sieht der BFH den entscheidenden Unterschied zu der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft: Bei dieser kann nicht unterstellt werden, dass der ursprüngliche Betriebsinhaber den Förderbetrag der Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellt. Daher wird in diesem Fall nach der Ansicht des Großen Senats des BFH der sogenannte Finanzierungszusammenhang unterbrochen und die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht anerkannt.

Investitionsabsicht des Unternehmers

Allerdings verlangt ein Investitionsabzugsbetrag auch, dass zum maßgeblichen Bilanzstichtag die erforderliche Investitionsabsicht gegeben ist. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb unentgeltlich gemäß § 6 Abs. 3 EStG auf seinen Rechtsnachfolger überträgt. Dabei ist diese Absicht unter Berücksichtigung des Zwecks, die Liquidität des fortgeführten Betriebs zu sichern, betriebsbezogen festzustellen.

Ein Investitionsabzugsbetrag kann aus diesem Grund auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Unternehmer bei Fortführung des Betriebs die von ihm benannten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt hätte und er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien erwarten konnte, dass die Investition nach Übertragung des Betriebs fristgemäß von seinem Rechtsnachfolger zur Nutzung in dem übertragenen Betrieb vorgenommen werden würde. Auch insoweit kann aus der später tatsächlich in dem Betrieb erfolgten Anschaffung auf die schon zum Ende des Wirtschaftsjahres der Bildung des Investitionsabzugsbetrags vorhandene Investitionsabsicht geschlossen werden. Dazu hatte das Niedersächsische Finanzgericht jedoch keine Feststellungen getroffen, so dass der BFH das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen hat.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, denn sie ermöglicht auch bei geplanter Generationennachfolge die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags. Dadurch trägt der BFH dazu bei, dass die Übertragung von betrieblichen Einheiten gefördert wird. Bei bereits feststehender Übertragung kann der bisherige Betriebsinhaber die mit dem Investitionsabzugsbetrag verbundene steuerliche Begünstigung in Anspruch nehmen, wenn später tatsächlich investiert wird. Alle Unternehmer und deren Berater sollten daher, wenn eine Generationennachfolge bereits geplant oder schon vereinbart ist, darüber nachdenken, ob noch ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden könnte.

BFH, Urteil v. 10.03.2016 - IV R 14/12

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz