Wie ist der Begriff der Veräußerung in § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG zu verstehen? Das BMF hat hierzu sein Schreiben zu den Einzelfragen der Abgeltungsteuer ergänzt. Dabei folgt das BMF der BFH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Verlusten bei Aktienverkäufen. Eine Veräußerung im Sinne des Gesetzes ist demnach weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der Veräußerungskosten abhängig.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben Einzelfragen zum Begriff des Veräußerungsgewinns im Kontext der Abgeltungsteuer weiter konkretisiert. Hierzu hat es insbesondere zwei Passagen in seinem Schreiben vom 18.01.2016 näher erläutert, die sich bereits mit dem Begriff der Veräußerung befassten.
Begriff der Veräußerung
Zunächst wird die gesetzliche Definition in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG so ausgelegt, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift unter einer Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des zumindest wirtschaftlichen Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung und die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers zu verstehen ist.
Dieses Verständnis überträgt das BMF auch auf die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG in eine Kapitalgesellschaft. Allerdings gilt die Sicherungsabtretung nach Ansicht des BMF nicht als Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift. Eine solche Veräußerung hängt weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Insoweit schließt sich das BMF dem Bundesfinanzhof (BFH) an.
Übergangsregelungen
Ferner enthält das BMF-Schreiben Übergangsregelungen für verschiedene BMF-Schreiben zur Kapitalertrag- und Abgeltungsteuer, die in den letzten Jahren herausgegeben worden sind. Insbesondere wird geregelt, dass die Klarstellungen zum Begriff der Veräußerung grundsätzlich erst ab dem 01.01.2020 anzuwenden sind, wahlweise aber auch schon ab sofort umgesetzt werden können.
Praxishinweis
Das BMF hat sich mit diesem Schreiben der aktuellen Rechtsprechung des BFH angeschlossen. Zudem schafft es Klarheit bezüglich einiger Übergangsregelungen. Beides schafft Rechtssicherheit. Allein deswegen ist das Schreiben zu begrüßen.
BMF, Schreiben v. 10.05.2019 - IV C 1 - S 2252/08/10004 :026
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht