Das BMF hat ein neues Anwendungsschreiben zu Einzelfragen der Abgeltungsteuer veröffentlicht. Die Verwaltungsvorgaben wurden an Gesetzesänderungen und die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst. Dabei stehen u.a. die häufig umstrittenen Zweifelsfragen beim Verfall von Aktienoptionen oder beim Ausfall von Darlehensforderungen im Fokus. Die Regelungen finden auf alle noch offenen Fälle Anwendung.
Mit Schreiben vom 14.04.2018 verkündet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine aktualisierten Ansichten zur Behandlung von Einzelfragen bezüglich der Abgeltungsteuer. Dabei ändert die Finanzverwaltung ihre Sichtweise und passt diese an zwischenzeitlich ergangene Gesetzesänderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an.
Grundsätze der Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsbesteuerung ist zum 01.01.2009 für alle Kapitalerträge, die nicht in einem Betriebsvermögen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % eingeführt worden. Mit dem Steuerabzug an der Quelle ist die Einkommensteuer des Anlegers zukünftig grundsätzlich abgegolten. Der Abgeltungsteuer sind grundsätzlich alle Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen unterworfen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften sowie auch Zertifikatserträge.
Doch gerade die steuerliche Behandlung von weniger verbreiteten Kapitalanlagen – wie der Verfall von Aktienoptionen oder der Ausfall von Darlehensforderungen – war in letzter Zeit vermehrt Gegenstand von Verfahren vor dem BFH. Von den entsprechenden Änderungen durch das BMF-Schreiben sind die folgenden besonders hervorzuheben.
Stillhalter bei Kauf- oder Verkaufsoptionen
Übt der Inhaber die Kaufoption aus und liefert der Stillhalter den Basiswert, liegt beim Stillhalter ein Veräußerungsgeschäft vor. Die vereinnahmte Optionsprämie ist jedoch bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen. Muss der Stillhalter einen Barausgleich leisten, führt dies zu einem Verlust aus einem Termingeschäft.
Verfall von Kauf- oder Verkaufsoptionen
Der Verfall von Kauf- bzw. Verkaufsoptionen führt beim Inhaber der Optionen zu Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns bzw. Verlusts. Entgegen der bisherigen Forderung der Finanzverwaltung ist dafür ein Verkauf vor Verfall nicht mehr notwendig.
Verkauf einer Zinsbegrenzungsvereinbarung
Die zu Vertragsbeginn vereinnahmte Prämie zählt nun zu den abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen. Dabei führt die vom Stillhalter zu leistende Ausgleichszahlung entsprechend zu einem Verlust.
Barausgleich bei Anteilstausch
Erhält ein Steuerpflichtiger anlässlich eines Anteilstauschs für vor dem 01.01.2009 erworbene Anteile einen Barausgleich, muss dieser nicht in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umqualifiziert werden, wenn die Anteile wegen Ablaufs der einjährigen Haltefrist bereits steuerentstrickt waren.
Kapitalerhöhung gegen Einlage
Erhält der Anteilsinhaber Bezugsrechte, sind diese mit Anschaffungskosten i.H.v. 0 € einzubuchen, wenn die Altanteile vom Anteilseigner nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden.
Bei der Ausübung eines Bezugsrechts wird zwischen Anschaffung vor und nach dem 01.01.2009 unterschieden. Beruht das Bezugsrecht auf Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, wird bei Ausübung das Bezugsrecht mit 0 € bei den Anschaffungskosten der jungen Aktien berücksichtigt. Im Fall von vor dem 01.01.2009 angeschafften Anteilen ist bei Ausübung zusätzlich zum Kaufpreis der Aktien der Wert des Bezugsrechts bei den Anschaffungskosten der jungen Aktien anzusetzen.
Praxishinweis
Das BMF hat seine Verwaltungsregelungen an die BFH-Rechtsprechung angepasst und dabei einige Änderungen vorgenommen. Dadurch wird das bisher gültige BMF-Schreiben vom 16.01.2016 ersetzt. Die Änderungen gelten grundsätzlich ab 01.01.2018. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn die Änderungen beim Anteilstausch sowie bei Kapitalerhöhung gegen Einlage erstmals ab dem 01.01.2019 angewendet werden. Steuerpflichtige bzw. deren steuerliche Berater sollten beachten, dass das neue Schreiben in allen offenen Fällen Anwendung findet, und daher auch ihre laufende Veranlagung überprüfen.
BMF, Schreiben v. 12.04.2018 - IV C 1 - S-2252/08/10004 :021
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper