Wie können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten geltend gemacht werden? Der BFH hat klargestellt, dass zwar die Aufwendungen nach den Nutzungsanteilen aufzuteilen sind - der Höchstbetrag aber für die abzugsfähigen Kosten voll ausgeschöpft werden kann. Zudem unterstrichen die BFH-Richter die Nachweispflicht bei Arzneimittelkosten als außergewöhnliche Belastung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung geklärt, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Nutzung für mehrere Einkunftsarten abgesetzt werden können und wie der Höchstbetrag von 1.250 € gegebenenfalls aufzuteilen ist. Gleichzeitig hat der BFH dazu Stellung genommen, wie der Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung (agB) geführt werden muss.
Ein Steuerpflichtiger nutzte sein häusliches Arbeitszimmer überwiegend für seine freiberufliche schriftstellerische Tätigkeit, aber auch für seine Angestelltentätigkeit. Seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wurden durch Schätzung lediglich zur Hälfte zugelassen. Zudem machte der Steuerpflichtige den Abzug von Krankheitskosten geltend für Medikamente, die zur Linderung einer tödlichen Krankheit seiner Ehefrau eingesetzt wurden, für die aber keine ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 64 EStDV vorlag. Der BFH gab dem Steuerpflichtigen teilweise Recht.
Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Höhe nach
Unstreitig lagen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer vor. Unklar war allerdings, ob und wenn ja, wie der Höchstbetrag von 1.250 € auf die beiden Einkunftsarten des Steuerpflichtigen – Angestellten- und freiberufliche Tätigkeit – aufzuteilen ist.
Allgemein gilt: Werden mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt, ist hinsichtlich jeder dieser Tätigkeiten gesondert zu prüfen, ob ein „anderer Arbeitsplatz“ für diese zur Verfügung steht. Die für das häusliche Arbeitszimmer getragenen Aufwendungen sind anschließend den tatsächlichen Nutzungsanteilen entsprechend auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen, unabhängig davon, ob die Aufwendungen bei der jeweiligen Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind. Dies gilt im Gegensatz zu einer gemischten Nutzung für private und einkünfterelevante Tätigkeiten jedenfalls dann, wenn objektiv eine Aufteilung möglich ist.
Im Streitfall stand für die Angestelltentätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, für die freiberufliche Tätigkeit hingegen nicht. Daher können hier nur Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abgezogen werden, soweit sie die freiberufliche Tätigkeit betreffen.
Was die Beschränkung dieses Abzugs angeht, führt der BFH aus, dass die Aufwendungen zwar zeitanteilig auf die verschiedenen Tätigkeiten aufgeteilt werden müssen. Eine Aufteilung des Höchstbetrags von 1.250 € unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten sei hingegen nicht vorzunehmen, da der Höchstbetrag nicht einkünftebezogen zu verstehen sei. Laut BFH ist der Höchstbetrag von 1.250 € einem Steuerpflichtigen damit einerseits nicht mehrfach zu gewähren, wenn ein Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten genutzt wird, für die jeweils kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Andererseits sei aber der Höchstbetrag auch nicht aufzuteilen und den jeweiligen Tätigkeiten in Teilhöchstbeträgen zuzuordnen. Also kann ein Steuerpflichtiger die dem Grunde nach abzugsfähigen, auf verschiedene Einkunftsarten entfallenden Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abziehen. Insbesondere können im Streitfall die für die freiberufliche Nutzung des Arbeitszimmers geltend gemachten Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abgezogen werden.
Abzug der Krankheitskosten
Als Krankheitskosten und damit als agB können auch Aufwendungen abgezogen werden, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht.
Der Abzug ist aber nur möglich, wenn eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers als Nachweis vorliegt, da die Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV keine Differenzierung zwischen bestimmten Krankheitskosten enthält. Eine solche Verordnung muss nicht zwangsläufig ein Rezept sein. Eine ärztliche Bescheinigung, die sich nicht zu konkret bezogenen Präparaten äußert, sondern lediglich bestätigt, dass die erworbenen Präparate generell aufgrund einer Vortestung entweder ärztlich verordnet oder ärztlich empfohlen wurden, reicht jedoch nicht aus. Denn dieser Bescheinigung fehlt der in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV verlangte konkrete Bezug zu den im Einzelnen erworbenen Präparaten.
Über eine § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV genügende Bescheinigung verfügte der Steuerpflichtige im Streitfall nicht, so dass ein Abzug von agB hier auch nach Ansicht des BFH nicht möglich ist.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BFH ist unter zwei Gesichtspunkten von Bedeutung. Zum einen ist nun höchstrichterlich geklärt, dass bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für mehrere Einkunftsarten ein Abzug der Aufwendungen dem Grunde nach möglich ist. Der Höhe nach ist der Abzug dabei entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einkunftsarten aufzuteilen. Zum anderen hat der BFH auch geklärt, dass ein Abzug von Krankheitskosten eine ärztliche Bescheinigung voraussetzt, wobei diese nicht zwangsläufig in Form eines Rezepts vorliegen muss.
Steuerberater sollten daher künftig dafür Sorge tragen, dass ihre Mandanten bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für mehrere Einkunftsarten Aufzeichnungen über die Nutzungsanteile anfertigen. Hinsichtlich des Nachweises für Krankheitskosten sollten Steuerberater dann ihren Mandanten raten, nachträglich eine solche Bescheinigung beim behandelnden Arzt zu besorgen, wenn kein Rezept vorliegt.
BFH, Urt. v. 25.04.2017 - VIII R 52/13
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht