Wann stellen Vergünstigungen und Rabatte steuerpflichtigen Arbeitslohn dar? Der BFH hat das im Fall eines Automobilherstellers geklärt, der Mitarbeitern eines Zulieferers, an dem er beteiligt war, Rabatte auf seine Produkte gewährt hatte. Der BFH ging im Streitfall von lohnsteuerbarem Drittlohn aus, auch weil die Preisnachlässe beim Kauf von Fahrzeugen denen für eigene Arbeitnehmer entsprachen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 16.02.2022 (VI R 53/18) dazu Stellung genommen, ob Rabatte, die ein Arbeitgeber Mitarbeitern eines Unternehmens, an dem er beteiligt ist, für seine Produkte gewährt, lohnsteuerpflichtig sind.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Der Kläger K ist bei der Firma Y angestellt. An der Y war der Automobilhersteller X zu 50 % beteiligt. Y stellte im Wesentlichen Teile für X, aber auch für andere Produzenten her.
Die Y beschäftigte neben eigenen Mitarbeitern auf der Basis von Serviceverträgen auch von X entliehene Mitarbeiter. Y und X schlossen eine Vereinbarung über den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, wonach Y-Angestellte X-Neu- und Gebrauchtfahrzeuge zu denselben Sonderkonditionen wie Angestellte von X erwerben können.
Auf dieser Grundlage erwarb der Y-Mitarbeiter K ein Neufahrzeug zu einem begünstigten Preis. Der Kaufpreis wurde berechnet, indem vom Bruttolistenpreis der Werksangehörigenrabatt und eine Treueprämie abgezogen wurden. Der bei Bestellung übliche Händlerabschlag für ein entsprechendes Fahrzeug ist deutlich geringer.
Ausweislich einer Mitteilung von X behandelte die Y den über den Händlerabschlag hinausgehenden Preisvorteil als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Klage des K hiergegen war zwar erfolgreich, der BFH sah das jedoch anders.
Rabatte als Arbeitslohn
Grundsätzlich kann auch der verbilligte Erwerb eines Fahrzeugs vom Hersteller zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn der Vorteil der Verbilligung dem Arbeitnehmer „für“ eine Beschäftigung gewährt wird.
Dies gilt auch für einen durch einen Dritten eingeräumten Vorteil, wenn sich die Leistung des Dritten für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände stellt für den BFH der von X gewährte Preisvorteil Arbeitslohn des K dar.
Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass X entsprechende Personalrabatte neben eigenen Arbeitnehmern nur Arbeitnehmern verbundener bzw. gemeinschaftlicher Unternehmen eingeräumt hat.
K hätte für den Pkw, wenn er nicht Arbeitnehmer der Y gewesen wäre, einen höheren Preis bezahlen müssen. Zwar bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist.
Ein Indiz für eine solche Veranlassung ist dieser Umstand dennoch. Er ist folglich in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Zum anderen spricht für Arbeitslohn, dass vorliegend kein sogenannter „Jedermannrabatt“ in Rede steht, sondern X die Arbeitnehmer der Y in das eigene Werksangehörigenprogramm eingebunden hat.
Entsprechendes gilt für die zwischen X und der Arbeitgeberin des K getroffene Vereinbarung, auch die nicht (unmittelbar) bei X angestellten Mitarbeiter der Y am Werksangehörigenprogramm von X teilhaben zu lassen.
Wirken Automobilhersteller und lohnsteuerlicher Arbeitgeber im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens derart zusammen, so stellt sich der dem Arbeitnehmer gewährte Rabatt als „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ und damit im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft dar.
Nach Ansicht des BFH steht dem Vorliegen von Arbeitslohn auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse von X an dem (verbilligten) Erwerb des Pkw durch den K nicht entgegen.
Steht der Vorteil im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis und stellt er sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber dar, liegt Arbeitslohn bei einer Zahlung an einen Dritten auch dann vor, wenn dieser ein (Eigen-)Interesse an der Vorteilsgewährung hat. Daher wies der BFH die Klage ab.
Praxishinweis
Der BFH hat seine bisherigen Grundsätze zu Personalrabatten konkretisiert: Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, dieselben Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Arbeitnehmern, so handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn.
BFH, Urt. v. 16.02.2022 - VI R 53/18