Welche Folgen haben nach der Feststellungsfrist erklärte Verluste? Nach dem BFH gilt: Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet eine gesonderte Feststellung aus, soweit bereits (Teil-)Verjährung eingetreten ist. Dies gilt trotz der Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 EStG. Insoweit ist zwischen einem vertikalen und horizontalen Verlustausgleich zu unterscheiden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 28.07.2021 (IX R 29/19) dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nachträglich festgestellt werden können.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die Kläger erklärten u.a. Verluste aus privaten Spekulationsgeschäften nach, zum Teil sieben Jahre nach Abgabe der ursprünglichen Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt lehnte eine Feststellung der Verluste ab. Einspruch und Klage zum Finanzgericht blieben erfolglos. Der BFH folgte dem.
Möglichkeit der Verlustfeststellung
Verluste aus Spekulationsgeschäften können nur bis zur Höhe des Gewinns, welcher im selben Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt wurde, ausgeglichen werden.
Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt werden. Dies gilt erstmals für Verluste, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird.
Der BFH geht zwar davon aus, dass – auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Norm – § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG auch auf Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften anzuwenden ist. Allerdings gilt dies nur, wenn der Einkommensteuerbescheid des betroffenen Veranlagungszeitraums noch änderbar ist.
Eine erstmalige Verlustfeststellung für nachträglich erklärte Verluste soll nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids nur noch zulässig sein, wenn auch der Steuerbescheid geändert werden kann.
Daran ändert nach Ansicht des BFH auch der Regelungsgehalt des § 23 Abs. 3 EStG nichts. Denn diese Regelung schließt zwar einen vertikalen Verlustausgleich zwischen Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten aus.
Nicht (vollständig) ausgeschlossen ist hingegen ein horizontaler Verlustausgleich. Das heißt: Veräußerungsverluste können bei der Einkommensteuerfestsetzung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften abgezogen werden.
Entscheidung im Besprechungsfall
Liegt ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid ohne Berücksichtigung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften für das Verlustentstehungsjahr vor, so entfaltet dieser Bindungswirkung für das Verfahren der Verlustfeststellung.
Der Erlass bzw. die Änderung des Feststellungsbescheids setzt dann voraus, dass der korrespondierende Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich – d.h. gem. §§ 164 ff. sowie §§ 172 ff. AO – geändert wird oder dass die Änderung allein wegen fehlender steuerlicher Auswirkung unterbleibt.
Hieran fehlt es im Besprechungsfall. Eine Änderung der begehrten Einkommensteuerfestsetzungen scheitert nach Ansicht des BFH am Ablauf der Festsetzungsfrist. Denn im Zeitpunkt der „Nachmeldung“ der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten.
Eine Änderung der Einkommensteuerbescheide kommt damit nicht mehr in Betracht.
An diesem Ergebnis ändert auch die Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nichts. Sie sieht eine Ausnahme von der Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzung vor, wenn der Einkommensteuerbescheid nicht geändert wird, weil sich die Höhe der festzusetzenden Steuer nicht ändert.
In diesen Fällen soll auf die Korrektur des Einkommensteuerbescheids verzichtet werden können. Allerdings fehlt es an einer verfahrensrechtlichen Korrekturmöglichkeit, so dass es bei der Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzungen bleibt. Eine analoge Anwendung des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG ist daher nicht möglich.
Praxishinweis
Der BFH hat seine Rechtsprechung bezüglich der nachträglichen Verlustfeststellung weiter konkretisiert: Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet eine gesonderte Feststellung aus, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil-)Verjährung eingetreten ist. Dies gilt trotz der Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 EStG.
BFH, Urt. v. 28.07.2021 - IX R 29/19
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrech