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Einkommensteuer -

Steuerbescheide: Verlustabzug und Altersentlastungsbetrag 

Der BFH hat das Verhältnis zwischen Steuer- und Verlustfeststellungsbescheid geklärt. Demnach ist die Frage, ob ein im Steuerbescheid festgelegter Altersentlastungsbetrag verlusterhöhend wirkt, grundsätzlich bei der gesonderten Feststellung des Verlustvortrags zu entscheiden. Soweit ein Verlustrücktrag geltend gemacht wird, ist darüber bei der Steuerfestsetzung des Rücktragsjahrs zu entscheiden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.01.2024 (IX R 7/22) über die Frage entschieden, ob ein im Steuerbescheid bindend angesetzter Altersentlastungsbetrag auch im Rahmen des Verlustfeststellungsbescheids anzusetzen ist. 

Die Entscheidung über die Höhe des Verlustvortrags ist dagegen ausschließlich im Bescheid über den Verlustrücktrag zu treffen.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger erzielte im Streitjahr neben positiven Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und aus Altersvorsorgeverträgen) auch Veräußerungsverluste nach § 17 EStG. 

Das Finanzamt (FA) veranlagte den Einkommensteuerbescheid zunächst ohne den Veräußerungsverlust. Es setzte die Verluste an und reduzierte dadurch die zu zahlende Einkommensteuer auf 0 €. 

Im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigte das FA dann den Altersentlastungsbetrag i.H.v. 1.800 €. Bei dem Erlass des entsprechenden Verlustfeststellungsbescheids wurde dieser jedoch nicht berücksichtigt. 

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Altersentlastungsbetrag auch im Rahmen des Verlustfeststellungsbescheids zu berücksichtigen ist, und wendet sich daher gegen den Verlustfeststellungsbescheid. 

Dadurch möchte er auch die Höhe des in das vorhergehende Jahr zurückgetragenen Verlusts erhöhen. 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Die gegen die Entscheidung des FG erhobene Revision des FA sah der BFH als begründet an und hob das Urteil des FG daher auf.

Verhältnis zwischen Steuer- und Verlustfeststellungsbescheid

Ist am Ende eines Veranlagungszeitraums ein nicht ausgeglichener Verlust oder ein Verlustvortrag verblieben, ist dieser am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gesondert festzustellen. 

Der Verlustfeststellungsbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt und gilt als Grundlagenbescheid. Für Folgebescheide ist er somit bindend. 

Die Steuerfestsetzung zum Schluss des jeweiligen Veranlagungszeitraums gilt dagegen nicht als Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid. Nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ist der Verlustfeststellungsbescheid jedoch faktisch an den Inhalt dieses Steuerbescheids gebunden. 

Abweichend von der zugrundeliegenden Steuerfestsetzung kann eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheids hingegen nur erfolgen, wenn der Bescheid mangels steuerlicher Auswirkungen nicht geändert wird. 

Über die Höhe des Verlustrücktrags ist in dem entsprechenden Steuerbescheid und nicht in dem Verlustfeststellungsbescheid zu entscheiden.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der Altersentlastungsbetrag i.S.d. § 24a EStG ist nach § 2 Abs. 3 EStG von der Summe der Einkünfte abzuziehen und im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zu berücksichtigen. 

Bei der Feststellung des Verlustvortrags sind die nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zu berücksichtigen. Dementsprechend ist der Altersentlastungsbetrag bei der Ermittlung des Verlustvortrags nicht zu berücksichtigen. 

Gleiches gilt ebenfalls für den Entlastungsbetrag Alleinerziehender i.S.d. § 24b EStG und den Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG.

Der BFH lehnt die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid jedoch ab, da der Kläger einen Verlustrücktrag auch in Höhe des Altersentlastungsbetrags begehrte. Diese Entscheidung ist allerdings im Rücktragsjahr zu treffen, wogegen sich der Kläger nicht gewendet hatte.

Praxishinweis

Das Verhältnis zwischen Steuer- und Verlustfeststellungsbescheid ist nicht ganz eindeutig, da es nicht mit dem Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid vergleichbar ist. Im Zweifelsfall ist daher in der Praxis immer zu empfehlen, Einspruch gegen sämtliche Bescheide zu erheben, um alle Bescheide „offen“ zu halten. 

BFH, Urt. v. 23.01.2024 - IX R 7/22

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