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Einkommensteuer -

Heimunterbringung: Haushaltsersparnis für Ehepartner

Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim können als außergewöhnliche Belastung (agB) steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings müssen die Kosten um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden. Sind Ehepartner gemeinsam in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist diese Haushaltsersparnis für jeweils beide Ehepartner anzusetzen, hat der BFH entschieden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Aufwendungen eines Ehepaars für die gemeinsame Unterbringung im Alten- und Pflegeheim steuerlich geltend gemacht werden können.

Sachverhalt im Entscheidungsfall

Ein Ehepaar, dessen Haushalt kurz nach dem Umzug in ein Alten- und Pflegeheim aufgelöst worden war, war dort in einem Doppelzimmer untergebracht. Ein ärztliches Attest bescheinigte der Ehefrau, dass sie nach der Krankenhausentlassung und einem Reha-Aufenthalt nicht mehr in der Lage sei, sich selbst zu versorgen und einen Haushalt zu führen. Der Ehemann war pflegebedürftig i.S.d. Pflegestufe 2.

Nach Abzug der Erstattungsleistungen entstanden dem Ehepaar Kosten für Heimunterbringung, Verpflegung und Pflegeleistungen. Diese minderten sie um eine anteilige Haushaltsersparnis und setzten die verbleibenden Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen (agB) an. Das Finanzamt kürzte die geltend gemachten Kosten der Heimunterbringung um eine Haushaltsersparnis für beide Eheleute. Das Finanzgericht (FG) bestätigte diesen zweifachen Ansatz einer Haushaltsersparnis und wies die Klage des Ehepaars ab. Der BFH bestätigte diese Ansicht weitgehend.

Abzug von Aufwendungen für die Unterbringung im Alten- und Pflegeheim

Kosten für die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim sind grundsätzlich Krankheitskosten und damit als agB abzugsfähig. Dies gilt jedoch nur, soweit dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen: Es sind lediglich gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten berücksichtigungsfähig.
Daher sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung im Grundsatz um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht. Die Haushaltsersparnis eines Steuerpflichtigen entspricht dem Höchstbetrag für den Unterhalt bedürftiger Personen i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG.

Kürzung um die Haushaltsersparnis bei einem Ehepaar

Der BFH begründet sein Urteil wie folgt:

Sind beide Ehepartner krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für beide eine Haushaltsersparnis anzusetzen. Denn sie sind beide durch den Aufenthalt im Heim und die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten wie z.B. Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet.

Zudem ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis für beide Ehepartner geboten, weil die in den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen für Nahrung, Getränke, übliche Unterkunft u.Ä. Kosten sind, die für die Lebensführung eines jeden Steuerpflichtigen typisch und steuerlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.

Die Kürzung der Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung eines Ehepaars in einem Pflegeheim um lediglich eine Haushaltsersparnis würde damit eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken, denn diese Aufwendungen sind für jeden der beiden Ehepartner im Grundsatz bereits durch den Grundfreibetrag des § 32a EStG steuerfrei gestellt. Auch wenn Lebenshaltungskosten nicht proportional zur Personenzahl im Haushalt steigen, ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis in Höhe des in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrags jedenfalls angemessen. Insoweit ist die Typisierung der Haushaltsersparnis auch realitätsgerecht.

Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung des FG zutreffend. Keiner der Ehepartner war in der Lage, eigenständig und selbstbestimmt einen eigenen Haushalt zu führen. Die Kosten der Heimunterbringung sind dem Ehepaar damit dem Grunde nach aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Daher sind diese Aufwendungen, die dem Grunde nach zu berücksichtigen sind, um eine Haushaltsersparnis für beide Ehegatten zu kürzen.

Nur in Höhe der Differenz aus den Kosten der Heimunterbringung und der Haushaltsersparnis beider Ehepartner sind dem Ehepaar durch die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim zusätzliche Kosten gegenüber ihrer bisherigen Lebensführung entstanden, nachdem die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt aufgegeben haben.

Die Berechnung der Haushaltsersparnis entnimmt der BFH den EStR, indem er die Haushaltsersparnis pro Tag mit 1/360 und pro Monat mit 1/12 des in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrags ansetzt. Dies entspricht insbesondere dem in § 33a EStG niedergelegten Monatsprinzip.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung für Klarheit und Rechtssicherheit gesorgt: Nun steht fest, wie die Hauserhaltsersparnis bei einer Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim zu berechnen und abzuziehen ist. Sie entspricht dem Unterhaltshöchstbetrag des § 32a Abs. 1 EStG und ist für jede untergebrachte Person anzusetzen. Jeder Steuerberater, der Mandanten mit Kosten für die Unterbringung im Alten- und Pflegeheim hat, sollte diese Entscheidung kennen und in diesem Zusammenhang auch die neue Berechnungsmethode der stufenweisen Ermittlung der agB berücksichtigen.

BFH, Urt. v. 04.10.2017 - VI R 22/16

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht