Der BFH hat geklärt, wann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen greift. Demnach sind verschiedene Maßnahmen der unmittelbaren Pflege und Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung begünstigt - auch Aufwendungen für Dritte, die in ihrem Haushalt betreut werden. Insoweit genügt es, dass Angehörige die Aufwendungen wirtschaftlich getragen haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.04.2022 (VI R 2/20) entschieden, dass es für den Abzug von ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG unschädlich ist, wenn diese nicht im Haushalt des jeweiligen Steuerpflichtigen ausgeübt werden, sondern im Haushalt der pflegebedürftigen Person.
Daher können auch die Angehörigen solche Aufwendungen geltend machen, die sie wirtschaftlich getragen haben.
Sachlage im Streitfall
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin schloss mit einer Sozialstation eine Vereinbarung über die Erbringung von Pflegeleistungen für ihre Mutter ab.
Diese umfassten u.a. folgende Tätigkeiten: Einkaufen, Betreuung, Begleitung, Pflege und Hauswirtschaft. Auf den Rechnungen wurde die Mutter als Leistungsempfängerin aufgeführt, übersandt wurden die Rechnungen jedoch an ihre Tochter, die Klägerin.
In der Einkommensteuererklärung setzten die Kläger die von der Sozialstation gegenüber der Mutter erbrachten Dienstleistungen als haushaltsnahe Beschäftigung i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG ab.
Da die Rechnung nicht an die Kläger gestellt worden war, lehnte das Finanzamt den Abzug der Kosten ab. Auch das Finanzgericht (FG) gab der gegen diese Ablehnung gerichteten Klage nicht statt.
Die Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung von nicht im Haushalt der Kläger, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Familienangehörigen seien demnach im Rahmen des § 35a EStG nicht zu berücksichtigen. Der BFH sah die Revision jedoch als begründet an und verwies die Sache an das FG zurück.
Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG
Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens aber um 4.000 €.
Darunter fallen auch Pflege- und Betreuungsleistungen sowie in den Kosten für die Unterbringung im Pflege- oder Betreuungsheim enthaltene Aufwendungen, die mit solchen für eine Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Pflege- und Betreuungsleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind personen- sowie haushaltsbezogene Dienstleistungen, die zu den im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführten Pflege- und Betreuungsleistungen zählen.
Hierzu gehören neben diversen Pflegemaßnahmen auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung, wie Einkaufen, Kochen oder die Reinigung der Wohnung.
Anders als die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, die nur für tatsächlich im eigenen Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann, ist die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG für die Inanspruchnahme von ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG Steuerpflichtigen auch dann zu gewähren, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Entgegen der Auffassung des FG sind somit auch Betreuungsleistungen im Rahmen der ambulanten Pflege nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG abziehbar, die nicht im eigenen Haushalt erbracht wurden.
Für den Abzug durch die Kläger ist es somit unschädlich, wenn die Betreuungsleistungen im Haushalt der zu pflegenden Mutter ausgeübt wurden. Es reicht aus, dass die Aufwendungen wirtschaftlich von den Klägern getragen wurden.
Praxishinweis
Grundsätzlich ist zwischen Aufwendungen für stationäre und ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen zu unterscheiden. Die in den Aufwendungen für stationäre Pflege- und Betreuungsleistungen enthaltenen Anteile für Dienstleistungen, die mit solchen im eigenen Haushalt vergleichbar sind, können gem. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG lediglich durch die jeweils gepflegte Person als Leistungsempfänger in Anspruch genommen werden.
Dahingegen sind Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuungsleistungen auch durch die Angehörigen abzugsfähig, die die Aufwendungen wirtschaftlich getragen haben.
Dazu muss der Betreuungsvertrag im eigenen Namen, jedoch zugunsten der zu pflegenden Person abgeschlossen werden. In diesem Fall ist der Abzug der Aufwendungen für die ambulante Pflege auch nicht auf die Aufwendungen für die Unterstützung im Haushalt begrenzt.
BFH, Urt. v. 12.04.2022 - VI R 2/20