Verstößt der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % für Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG gegen das Grundgesetz? Das Finanzgericht Köln ist der Ansicht, dass dies für das Jahr 2015 der Fall ist. Der typisierte Rechnungszinsfuß ist seit 1982 unverändert und hat sich nach Meinung der FG-Richter so weit von marktüblichen Zinssätzen entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen.
Mit Pressemitteilung vom 19.12.2017 hat das Finanzgericht Köln (FG) den Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) veröffentlicht und begründet, weshalb es den Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig hält. Dabei gibt das FG an, dass der Gesetzgeber zwar befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren, er müsse jedoch regelmäßig überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei.
Sachlage im Streitfall
Im konkreten Fall hatte ein mittelständisches Unternehmen das zu versteuernde Einkommen bei der Körperschaftsteuererklärung unter Ansatz eines Rechnungszinsfußes von 6 % ermittelt. Da das zuständige Finanzamt der rechtzeitig erhobenen Sprungklage nicht zustimmte, wurde diese als Einspruch behandelt und durch die Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
In der daraufhin eingereichten Klage trägt das Unternehmen mit Verweis u.a. auf von zwei Professoren erstellte Rechtsgutachten vor, dass § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG nicht verfassungsgemäß sei und gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, also gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, verstoße.
Das FG hat nun beschlossen, das Klageverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen, um so zu klären, ob der seit dem Jahr 1982 unveränderte Rechnungszinsfuß noch realitätsgerecht ist.
Verzinsung von Pensionsrückstellungen
Mit Einführung des zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Jahr 1981 wurde der Rechnungszinsfuß für die Bemessung von Pensionsrückstellungen von 5,5 % auf 6 % angehoben. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass der Rechnungszinsfuß von 6 % i.d.R. im Rahmen der Renditeerwartungen liege, welche die pensionsverpflichteten Unternehmen auf längere Sicht mit dem durch die Pensionsrückstellungen gebundenen Kapital erwirtschaften könnten.
Zudem lag der Rechnungszinsfuß erheblich unter dem auf absehbare Zeit zu erwartenden Zinssatz für langfristige Fremdgelder. Seitdem ist er nicht mehr anpasst worden.
Wichtig für Steuerpflichtige ist: Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Die Folge ist eine höhere steuerliche Belastung – im Streitfall verminderte sich die handelsbilanzielle Rückstellung (Zinsfuß 3,89 %) in der Steuerbilanz um ca. 2,4 Mio. €.
Starre Verzinsung nicht verfassungsmäßig
Das FG hält insbesondere den starren Rechnungszinsfuß für bedenklich: Steuerpflichtige werden unabhängig von der individuellen Rendite bzw. den Verschuldungskonditionen gleich behandelt, da der Zinsvorteil der späteren Steuerzahlung einheitlich mit 6 % typisiert wird. Dies wäre aus Sicht des FG hinnehmbar, wenn marktübliche Zinserträge typisiert würden, die bei einer typischen Betrachtung von jedem betroffenen Steuerpflichtigen an dem allen Unternehmen offenstehenden Kapitalmarkt erwirtschaftet werden können.
Hingegen wird der einheitliche Ansatz mit 6 % verfassungsrechtlich für das FG umso bedenklicher, je weiter sich die Typisierung von marktüblichen Zinssätzen entfernt. Dabei liegen viele Parameter, die man zum Vergleich heranziehen könnte, wie Kapitalmarktzins, Anleihen der öffentlichen Hand, Unternehmensanleihen oder die Gesamtkapitalrendite, seit vielen Jahren teils weit unter 6 %, so dass laut FG keine marktübliche Verzinsung mehr vorliegt.
Praxishinweis
Betroffene Steuerpflichtige sollten – trotzdem bereits einige Verfahren zur Zinshöhe negativ für Steuerpflichtige ausgegangen sind – in allen noch offenen Fällen das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das Aktenzeichen 2 BvL 22/17 beantragen. Gerade bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen würde ein auch nur etwas geringerer Zinssatz zu einer viel niedrigeren Steuerbelastung führen.
FG Köln, Beschl. v. 12.10.2017 - 10 K 977/17
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper