Ehe- und Lebenspartner können beim Lohnsteuerabzug weiterhin die für sie günstigste Steuerklasse wählen. Jetzt hat das BMF hierzu wichtige Hinweise gegeben. Das aktuelle Merkblatt enthält Tabellen, mit deren Hilfe auf Grundlage des monatlichen Einkommens die Steuerklassenkombination mit der geringsten Lohnsteuer ermittelt werden kann - für die steuerliche Praxis eine sehr nützliche Arbeitshilfe.
Wie auch in den Jahren zuvor ist es unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepaaren und Lebenspartnern als Arbeitnehmern im Rahmen des Lohnsteuerabzugs möglich, die für sie jeweils günstigere Steuerklasse auszuwählen. Das BMF stellt ausführlich in dem Merkblatt dar, welche Möglichkeiten verheiratete Arbeitnehmer und Lebenspartner bei der Steuerklassenwahl haben.
Hintergrund zum Merkblatt der Steuerklassenwahl
Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner haben die Wahl, ob beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen, oder ob sie eine andere Möglichkeit, dass einer von ihnen nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert wird, wählen.
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Sollten die Einkommensverhältnisse von den vorgegebenen Verhältnissen abweichen, so kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Dementsprechend sind Steuerpflichtige mit der Steuerklassenkombination III/V stets zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen können die Ehegatten oder Lebenspartner auch die Steuerklassenkombination IV/IV wählen. Bei der Kombination entfällt der höhere Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V sowie der niedrigere Steuerabzug für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner mit der günstigeren Steuerklasse III. Ferner kann auch Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gewählt werden.
Zur Erleichterung der Steuerklassenwahl enthält das Merkblatt des BMF Tabellen, mit welchen, anhand der Höhe der monatlichen Arbeitslöhne, diejenige Steuerklassenkombination mit der geringsten Lohnsteuer ermittelt werden kann. Freibeträge beim Lohnsteuerabzug bleiben in diesen Tabellen allerdings unberücksichtigt.
Darüber hinaus weist das Merkblatt darauf hin, dass vom Finanzamt (FA) Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt werden können, falls voraussichtlich die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mehr als 400 € im Kalenderjahr übersteigt.
Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens
Steuerpflichtige sollen bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens auch daran denken, dass die Entscheidung über die Steuerklasse auch Auswirkungen auf die Höhe von
- Entgelt-/Lohnersatzleistungen,
- Arbeitslosengeld I,
- Unterhaltsgeld,
- Krankengeld,
- Versorgungskrankengeld,
- Verletztengeld,
- Übergangsgeld,
- Elterngeld,
- Mutterschaftsgeld
- oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit
haben kann. Aufgrund dessen gibt das BMF den Hinweis, dass eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt wird.
Ein unterjähriger Wechsel der Steuerklasse kann jedoch bei einer Zahlung von Entgelt/Lohnersatzleistungen zu unerwarteten Auswirkungen führen, so dass die Auswirkungen der Steuerklassenwahl auch bei Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung von den zuständigen Sozialleistungsträgern bzw. den Arbeitgebern berücksichtigt werden sollten.
Antrag auf Wechsel der Steuerklasse
Anträge für einen Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Wohnsitz-FA zu richten, also das FA, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Für das Kalenderjahr 2020 gilt die im Kalenderjahr 2019 verwendete Steuerklasse grundsätzlich weiter. Eine andere Steuerklasse kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2019 beim zuständigen FA beantragt werden.
Im Laufe des Jahres 2020 kann ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens grundsätzlich nur einmal vorgenommen werden, und zwar spätestens bis zum 30.11.2020. Eine Ausnahme kann im Laufe des Jahres gewährt werden, wenn beispielweise ein Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht, sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder ein Ehegatte wieder anfängt, Arbeitslohn zu beziehen.
Ein Antrag auf Wechsel der Steuerklasse ist grundsätzlich gemeinsam von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern auf amtlichem Vordruck zu stellen, wohingegen ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten bzw. Lebenspartners erfolgen kann.
Anwendung der Tabellen und Steuerklassenwahl
Zur Ermittlung der Lohnsteuer bei einer Steuerklassenwahl können die vom BMF bereitgestellten Tabellen angewendet werden. Die Tabelle I ist zu nutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner sozialversichert ist, wohingegen die Tabelle II anzulegen ist, sobald der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält.
Abweichende sozialversicherte Verhältnisse oder Besonderheiten können zu unzutreffenden Ergebnissen führen. In den meisten Fällen soll sich nach den Ausführungen des Merkblatts kein anderes Ergebnis einstellen.
Praxishinweis
Durch das Merkblatt wird Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt zu berechnen, welche Steuerklasse oder welches Verfahren zur Berechnung für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist. Die zur Verfügung gestellten Tabellen sind leicht verständlich, und es werden die unterschiedlichen Möglichkeiten der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens ausführlich dargestellt. Steuerpflichtigen oder steuerlichen Beratern kann diese Arbeitshilfe daher nur empfohlen werden.
Quelle: Volker Küpper, Steuerberater, Dipl.-Volkswirt