Wann sind Zahlungen als Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei? Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Geldsummen von 50.000 € bzw. 1,3 Mio. € kein „Trinkgeld“ darstellen. Im Streitfall hatte ein Unternehmen diese Beträge an zwei Prokuristen gezahlt. Auch wenn es keine gesetzliche Freibetragsgrenze mehr gibt, ist nach dem Gericht die Betragshöhe für ein „Trinkgeld“ weiterhin relevant.
Das Finanzgericht (FG) Köln hat mit zwei Urteilen vom 14.12.2022 (9 K 2507/20 und 9 K 2814/20) entschieden, dass zwei von einer GmbH an ihre Prokuristen gewährten Zahlungen i.H.v. 50.000 € und 1,3 Mio. € nicht die Voraussetzungen für die Behandlung als steuerfreies Trinkgeld i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG erfüllen, sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind.
Sachlage im Streitfall
Die Kläger waren Eheleute, die von der Z-GmbH Auszahlungen i.H.v. 50.000 € und 1,3 Mio. € erhielten. Die auszahlende Z-GmbH war zeitweise Gesellschafterin der Y-GmbH, für die beide Kläger als Prokuristen tätig waren.
Im Zuge der Veräußerung mehrerer GmbH-Anteile gewährte die Z-GmbH an die Kläger mehrere Zahlungen. In dem entsprechenden Begleitschreiben der Z-GmbH an die Kläger bedankte diese sich für die gute Zusammenarbeit und übersandte den Scheck in Höhe der versprochenen Zahlungen.
Zudem wies diese auf die Schenkungsteuerpflicht der Zahlungen hin, schloss eine Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht dahingegen aus. Die Kläger deklarierten die Zahlungen in ihrer Einkommensteuererklärung nicht, da es sich um vollkommen freiwillig geleistete Zahlungen handele, die ohne einen Rechtsanspruch an die Kläger geleistet wurden.
Das Finanzamt behandelte die Zahlungen jedoch als steuerpflichtigen Arbeitslohn; da die Zahlungen von einer konzernverbundenen Gesellschaft gewährt worden seien, handele es sich nicht um steuerfreie Trinkgelder i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG. Das FG wies die infolge des erfolglosen Einspruchsverfahrens erhobenen Klagen als unbegründet zurück.
Trinkgelder i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG
Trinkgelder sind Zahlungen, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und, ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Sie sind gem. § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.
Das Trinkgeld wird dem Arbeitnehmer aufgrund dessen Arbeitsleistung und einer gewissen persönlichen Beziehung zum Kunden gezahlt. Charakteristisch dafür ist, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne der Geldfluss und die honorierte Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen.
Die Trinkgelder kommen dem Arbeitnehmer unmittelbar zugute. Der Arbeitnehmer steht damit in einer doppelten Leistungsbeziehung, zum Arbeitgeber selbst sowie zu dem jeweiligen Kunden, und erhält daher auch doppeltes Entgelt.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Nach Auffassung des FG sind die im Streitfall gewährten Zahlungen nicht als Trinkgeld i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG einzuordnen. Es ordnet die Zahlungen des Trinkgelds bereits aufgrund deren Höhe nicht als Trinkgelder ein.
Die Steuerfreiheit des Trinkgelds stelle eine Ausnahme vom Grundsatz des steuerlichen Nettoprinzips dar, da der Gesetzgeber aus Verwaltungsvereinfachungs- und sozialen Gründen von der verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Besteuerung absieht.
Auch wenn die ehemalige Höchstgrenze von 1.224 € steuerfreiem Trinkgeld pro Jahr aus dem Gesetzestext gestrichen wurde, so ergibt sich diese bereits aus dem allgemeinen Verständnis des Begriffs „Trinkgeld“.
Denn traditionell würden diese vornehmlich an Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor, wie Kellner, Post- und Paketboten oder ähnliche Berufe, gezahlt, um deren Einkommen durch Trinkgelder zu ergänzen.
Praxishinweis
Die Steuerbefreiung von Trinkgeldern nach § 3 Nr. 51 EStG gilt nur, wenn diese einem Arbeitnehmer zugewendet werden. Erhält z.B. der Inhaber eines Restaurants oder Cafés selbst ein Trinkgeld von den Kunden, hat er dieses als zusätzliche Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu versteuern.
FG Köln, Urt. v. 14.12.2022 - 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20