Wenn Eigentümer Gebäudedächer für die Installation von Photovoltaikanlagen verpachten und sich zusätzlich vom Pächter das Dach sanieren lassen, kann dies einen tauschähnlichen Umsatz darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Nutzungsentgelt für die Dachfläche vereinbart wurde. Das hat das Finanzgericht München entschieden. Ähnliche Kriterien legt die Rechtsprechung bei Mietereinbauten an.
Mit Urteil vom 10.05.2017 hat das Finanzgericht München (FG) entschieden, dass eine Dachsanierung als tauschähnlicher Umsatz zu behandeln ist und dass derartige Umsätze zum Regelsteuersatz die Umsatzsteuerbeträge für die jeweiligen Veranlagungszeiträume erhöhen.
Im betreffenden Fall schloss eine Gesellschaft einen Gestattungsvertrag mit einer Wohnungseigentümerschaft (WEG) über die Installation und Nutzung einer Photovoltaikanlage (PVA) gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts pro Quadratmeter. Im selben Jahr ließ sie das Dach des entsprechenden Gebäudes sanieren und machte in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung die gezahlte Vorsteuer für die Umbaumaßnahmen geltend.
Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung erhöhte das zuständige Finanzamt die Umsätze zum Regelsteuersatz, da es nicht nur das vereinbarte Nutzungsentgelt als Gegenleistung für die Gestattung der Dachnutzung ansah, sondern auch die Kosten für die Dachsanierung als tauschähnlichen Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die anschließende Klage ab und bestätigte die Sichtweise des Finanzamts.
Vorsteuerabzug bei Baumaßnahmen
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Dabei setzt eine Leistung gegen Entgelt voraus, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist.
Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags liegt regelmäßig ein Leistungsaustausch vor. In Mietfällen sind beispielweise Dienstleistungen wie Instandsetzung oder Einrichtung eines Appartements dann als entgeltlich anzusehen, wenn der Mieter diese auf eigene Rechnung erbringt und über das Appartement verfügen kann, um es ohne weitere Zahlung eines Mietzinses für die Dauer des Vertrags für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen. Zum Vertragsende erhält der Eigentümer das hergerichtete Appartement zurück.
Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Gesellschaft hat der WEG neben dem Eigentum an den bei der Dachsanierung erstellten Dachteilen ebenso einen von dieser auch tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil unmittelbar zugewandt, da das Dach auch bei der Vermietung des Gebäudes zu Wohnzwecken durch die WEG genutzt wurde. Ferner hatte das Dach vor der Sanierung nur noch eine maximale Nutzungsdauer von drei Jahren, es hätte also ansonsten von der WEG saniert werden müssen. Das Entgelt für diese Lieferung liegt somit in den Kosten der Dachsanierung und es liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor.
Denn das Nutzungsentgelt für die Dachüberlassung als zu zahlende Jahrespacht pro Quadratmeter PVA-Fläche ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls lediglich als Baraufgabe zum tauschähnlichen Umsatz – Dachsanierung gegen Dachüberlassung – anzusehen: Beide Leistungen haben ihre Ursache im Vertrag und stehen demzufolge in einem unmittelbaren Zusammenhang zueinander.
Da die Nutzungsüberlassung des Dachs das Entgelt für den tauschähnlichen Umsatz darstellt und die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG genehmigt worden war, sind die vereinnahmten Entgelte auf die Zeitdauer der vertraglich eingeräumten Nutzungsüberlassung des Dachs aufzuteilen.
Praxishinweis
Das FG übernimmt mit diesem Urteil die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.11.2016 - V R 35/16 und passt damit seine eigene Auffassung an die Rechtsprechung des BFH an. Steuerpflichtige sollten beim Pachten von Dächern zum Betrieb von PVA beachten, dass die Sanierung des Dachs einen tauschähnlichen Umsatz darstellt. Der Pächter kann zwar regelmäßig den vollen Vorsteuerabzug aus den Kosten der Sanierung geltend machen, muss jedoch im Gegenzug Umsatzsteuer auf eine Weiterlieferung der Dachsanierung an den Eigentümer abführen. Im Ergebnis ist eine solche Gestaltung grundsätzlich nicht mehr steuerlich vorteilhaft.
FG München, Urt. v. 10.05.2017 - 3 K 1776/14
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper