Entscheidet man sich für die pauschale 1-%-Methode, versteuert der Arbeitnehmer für Privatfahrten monatlich pauschal 1 % vom Bruttolistenneupreis des Wagens (inklusive Umsatzsteuer) – und zwar unabhängig vom Alter des Fahrzeugs. Der Vorteil summiert sich im Jahr also auf insgesamt 12 % des Listenpreises.
Die 1 Prozent Regelung beim PKW: Wann lohnt sie sich, und wann nicht?
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Als Listenpreis muss die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen werden. Hinzu kommen die Kosten für sämtliche Sonderausstattungen mit Ausnahme der Zulassungskosten und der Kosten für zusätzliche Winterreifen samt Felgen.
Hinweis: Die Kosten für ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät müssen ebenfalls in den Listenpreis eingerechnet werden und erhöhen somit den geldwerten Vorteil.
Der Listenpreis darf nicht um Rabatte gemindert werden, die der Arbeitgeber beim Kauf erhalten hat. Er gilt auch für reimportierte Autos sowie Gebraucht- und Leasingfahrzeuge. Besonders bei alten Kfz führt dies zu einer „verzerrten“ Besteuerung, weil der Wagen im Zeitpunkt der Nutzung meist nur noch einen Bruchteil seines ehemaligen Kaufpreises wert ist.
Kosten für Navigationsgeräte und vergleichbare Zubehörteile, die erst nachträglich eingebaut werden, müssen nicht in den Bruttolistenpreis eingerechnet werden. Maßgebend sind nämlich der Listenpreis und der Zustand des Autos bei Erstzulassung.
Bei Anwendung der 1-%-Methode sind alle Privatfahrten des Arbeitnehmers – auch Wochenend- und Urlaubsreisen – abgegolten.
Der BFH hat klargestellt, dass es für den Ansatz eines lohnsteuerlichen Vorteils nicht mehr darauf ankommt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen tatsächlich privat nutzt. Denn nach der Argumentation des BFH erspart sich der Arbeitnehmer auch bei einer unterbliebenen Privatnutzung ja schließlich die Kosten, die für das Vorhalten eines privaten Fahrzeugs anfallen (Urteil vom 21.03.2013 – VI R 31/10).
Hinweis: Dreh- und Angelpunkt für die Besteuerung eines privaten Nutzungsvorteils ist somit die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Diese Nutzungsbefugnis muss sich aus den arbeitsvertraglichen Regelungen oder aus einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung ergeben. Sobald die Privatnutzung erlaubt ist, muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher ein gewolltes Privatnutzungsverbot (das die Vorteilsversteuerung ausschließt) unbedingt arbeitsvertraglich festhalten!
Eine unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitnehmer hat keinen Lohncharakter und löst somit keine Lohnsteuer aus. Sofern ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen also gegen den Willen seines Arbeitsgebers privat nutzt, zählt dieser Vorteil nicht zum Arbeitslohn.
Wann ist die 1-%-Regel günstiger?
Die 1-%-Methode ist steuerlich häufig günstiger als die Fahrtenbuchmethode, wenn
- der Wagen viel privat gefahren wird,
- die Jahresfahrleistung hoch ist,
- die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit gering ausfällt.
Wie viel Lohnsteuer für die Privatfahrten anfällt, hängt von der Fahrzeugklasse und vom persönlichen Grenzsteuersatz des Arbeitnehmers ab.
Hinweis: Arbeitnehmer können ihren persönlichen Grenzsteuersatz unter www.abgabenrechner.de „Berechnung der Einkommensteuer“ berechnen. Ob es lukrativ ist, einen Dienstwagen privat zu nutzen, sollte jeder individuell für sich entscheiden. Gegenüberzustellen sind die zu erwartenden Mehrsteuern und die laufenden Kosten eines eigenen Pkw. Aus der folgenden Tabelle lässt sich aber ableiten, dass die Dienstwagennutzung für Arbeitnehmer in der Regel günstiger ist, als ein Privatfahrzeug zu unterhalten.
Die folgende Übersicht zeigt die jährliche Steuerbelastung gestaffelt nach Listenpreis und Grenzsteuersatz:
Listenpreis | ||||
| 20.000 € | 30.000 € | 40.000 € | 50.000 € |
geldwerter Vorteil pro Jahr | ||||
| 2.400 € | 3.600 € | 4.800 € | 6.000 € |
jährliche Belastung bei Steuersatz von | ||||
20 % | 480 € | 720 € | 960 € | 1.200 € |
25 % | 600 € | 900 € | 1.200 € | 1.500 € |
30 % | 720 € | 1.080 € | 1.440 € | 1.800 € |
35 % | 840 € | 1.260 € | 1.680 € | 2.100 € |
40 % | 960 € | 1.440 € | 1.920 € | 2.400 € |
45 % | 1.080 € | 1.620 € | 2.160 € | 2.700 € |
Der 0,03-%-Vorteil bei Pendelstrecken zur Arbeit
Darf der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers genutzt werden, muss dieser hierfür einen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser berechnet sich entweder mit
- 0,03 % des Kfz-Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat oder
- bei Gelegenheitsfahrern mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt. In beiden Fällen können Arbeitnehmer diese Fahrten aber im Gegenzug als Werbungskosten absetzen.
Wer beispielsweise mit einem 30.000 € teuren Dienstwagen 30 km zur Arbeit fährt, muss somit 270 € monatlich (30.000 € x 30 km x 0,03 %) zusätzlich versteuern. Die Steuerbelastung ist bei einem Grenzsteuersatz von 40 % mit knapp über 100 € pro Monat nicht hoch, wenn man die eingesparten Kfz-Kosten für einen täglichen Arbeitsweg von 60 km bedenkt.
Der pauschale 0,03-%-Zuschlag ist grundsätzlich ein fester Monatsbetrag – unabhängig davon, wie oft das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte genutzt wird. Er entsteht deshalb auch dann, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug nicht für den ganzen Monat überlässt bzw. der Arbeitnehmer wegen Urlaub oder Krankheit nicht den vollen Monat damit fährt oder wegen häufigen Außendienstterminen oder vielen Dienstreisen den Betrieb nur gelegentlich aufsucht.
Wird der Dienstwagen tatsächlich nur selten für die Pendelstrecke genutzt, kann eine günstigere Berechnungsmethode angewandt und der geldwerte Vorteil durch eine sogenannte Einzelbewertung ermittelt werden. Dabei ist für eine einzelne Fahrt jeder Entfernungskilometer mit 0,002 % des Listenpreises zu bewerten. Dadurch verbessert sich die steuerliche Situation von Arbeitnehmern, die mit ihrem Dienstwagen durchschnittlich an weniger als 15 Tagen im Monat zur Arbeit pendeln.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt pro Monat zehnmal 45 km von seiner Wohnung bis ins Büro. Der Listenpreis seines Dienstwagens liegt bei 60.000 €.
Berechnung | 0,03-%-Methode | 0,002-%-Methode |
Listenpreis | 60.000 € | 60.000 € |
x | 0,03 % | 0,002 % |
| = 18 € | = 1,20 € |
x 45 km | = 810 € | = 54 € |
x Monate bzw. Tage | x 1 | x 10 |
geldwerter Vorteil pro Monat | = 810 € | = 540 € |
Ersparnis |
| 270 € |
Pro Jahr |
| 3.240 € |
Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitgeber jedoch nicht zu dieser Einzelbewertung verpflichtet. Er muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer für jedes Jahr einheitlich festlegen, ob die 0,03-%-Methode oder die 0,002-%-Methode angewandt werden soll, und darf unterjährig nicht wechseln. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer jedoch nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte Methode gebunden und kann diese einheitlich für das gesamte Kalenderjahr wechseln.
Faustregel: Der Ansatz mit pauschal 0,03 % pro Monat geht von der typisierenden Annahme des Gesetzgebers aus, dass ein Angestellter seine Tätigkeitsstätte an 15 Tagen im Monat bzw. an 180 Tagen im Kalenderjahr aufsucht. Dies wirkt sich in der weit überwiegenden Zahl der Fälle in erheblichem Maße zugunsten der Arbeitnehmer aus. Sie können ihren geldwerten Vorteil für 180 Tage jährlich berechnen, obwohl die tatsächliche Nutzung im Regelfall bei 220 bis 230 Tagen liegt. Liegt die Anzahl der Pendelfahrten unter 180 Tagen, ist die Einzelbewertung mit 0,002 % je Fahrt günstiger.
In einigen Fällen muss der Zuschlag im Lohnsteuerabzugsverfahren dennoch grundsätzlich weiterhin pauschal mit 0,03 % pro Entfernungskilometer und Monat ermittelt werden. Denn die Einzelbewertung mit 0,002 % ist nur bei Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Der Arbeitnehmer erklärt gegenüber dem Arbeitgeber monatlich schriftlich, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte genutzt hat.
- Stehen dem Arbeitnehmer mehrere Dienstwagen zur Verfügung, ist der Zuschlag entsprechend seinen Angaben fahrzeugbezogen zu ermitteln.
- Nimmt der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung mit 0,002 % vor, ist sie jahresbezogen auf insgesamt 180 Fahrten beschränkt. Denn bei häufigeren Fahrten ist die Einzelbewertung für den Arbeitnehmer ungünstiger als die 0,03-%-Methode.
Um im späteren Veranlagungsverfahren zur Einzelbewertung wechseln zu können, muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt darlegen, an welchen konkreten Tagen er den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zur Arbeit genutzt hat. Zudem muss er durch Belege glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises ermittelt und versteuert hat. Dies gelingt beispielsweise über Gehaltsabrechnungen oder eine gesonderte Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der sich die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt.
Nutzung des Pkw zu Familienheimfahrten
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für Familienheimfahrten (Fahrt zwischen Zweitwohnung und Familienwohnsitz), muss er hierfür grundsätzlich 0,002 % des Fahrzeuglistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Erst- und Zweitwohnung als lohnsteuerpflichtige Einnahme versteuern. Dies gilt jedoch nicht, wenn ihm für diese Fahrten nach dem Einkommensteuergesetz ein Werbungskostenabzug zustehen würde. Das heißt im Klartext, dass er für eine Heimfahrt pro Woche keinen geldwerten Vorteil versteuern muss (eine Heimfahrt pro Woche wäre als Werbungskosten abziehbar). Spiegelbildlich entfällt für diese Heimfahrt jedoch auch der Werbungskostenabzug.
Die zweite und jede weitere Heimfahrt pro Woche löst aber einen steuerpflichtigen Vorteil aus. Diese Fahrten dürfen nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.
Nutzung des Firmenwagens für Nebentätigkeiten
Versteuert ein Arbeitnehmer die private Nutzung seines Dienstwagens nach der 1-%-Regelung und nutzt er den Wagen nach Feierabend auch für seinen Nebenberuf, darf er für diese Fahrten nach neuerer Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2015 keine Betriebsausgaben abziehen. Denn Betriebsausgaben setzen begrifflich einen Wertabfluss in Geld oder Geldeswert voraus, an dem es dem Arbeitnehmer fehlt (Kostentragung erfolgt durch Arbeitgeber).
Hinweis: Nebenberufliche Fahrten mit dem Dienstwagen sind also bei Anwendung der 1-%-Regelung nicht gesondert absetzbar. Ermittelt der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil jedoch nach der Fahrtenbuchmethode, hält der BFH einen Betriebsausgabenabzug für möglich. Das Gericht wies darauf hin, dass sich die Vorteilsversteuerung dann an den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen orientiert, so dass es denkbar ist, dass der Arbeitnehmer den auf die nebenberufliche Nutzung entfallenden geldwerten Vorteil auf der Ausgabenseite wieder abziehen kann. Über diese Frage musste das Gericht jedoch nicht abschließend entscheiden, sodass es hierzu zukünftig einer eigenständigen gerichtlichen Klärung bedarf.
Wechsel der Methode: 1 Prozent Regel oder Fahrtenbuch
Für alle Fahrten während des Kalenderjahres kommt einheitlich entweder die 1-%-Methode oder die Fahrtenbuchmethode in Betracht. Ein Wechsel ist nur von Jahr zu Jahr möglich. Bei einem Fahrzeugwechsel lässt die Finanzverwaltung einen Wechsel ausnahmsweise auch innerhalb des Jahres zu.
Der Arbeitnehmer ist bei seiner Einkommensteuerveranlagung allerdings nicht an das Verfahren gebunden, dass sein Arbeitgeber für Zwecke des Lohnsteuerabzugs genutzt hat. Wählt er in seiner Einkommensteuererklärung eine andere Methode, muss er dem Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung vorlegen, aus der sich die Höhe des im Bruttolohn ausgewiesenen Werts der versteuerten Fahrzeuggestellung und eventuelle Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Werts nach der nun beantragten Methode ergeben (z.B. Gesamtkosten des Dienstwagens).
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Überlassungsvertrag Kfz/ Dienstwagenvereinbarung
Themenseiten Dienstwagenregelung: Alle weiterführenden Beiträge auf einen Blick
Zu guter letzt sehen Sie hier eine Übersicht über alle Inhalte dieser Themenseiten. Über die folgenden weiterführenden Links erhalten Sie detaillierte Informationen zu allen Aspekten rund um das Thema Dienstwagen. Weiter unten ergänzen wir für Sie außerdem laufend aktuelle Urteile und BMF-Schreiben, die sich mit dem Firmenwagen befassen. Lesen Sie jetzt weiter.
1. Einführung Dienstwagenregelung
2. Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
3. Wie ist der Dienstwagen zu versteuern?
6. Zuzahlungen des Arbeitnehmers (zu den Firmenwagen-Kosten)
7. Vorteilsversteuerung vs. Werbungskostenabzug beim Dienstwagen
Dienstwagen: 8. Privatnutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer
9. Welche weiteren Fahrtkosten lassen sich steuerlich absetzen?
10. Exkurs Dienstfahrrad: Alle Informationen rund um die Nutzung von (Elektro-) Dienstfahrrädern
11. Die wichtigsten umsatzsteuerlichen Regelungen rund um Dienstwagen
Aktuelle gerichtliche Entscheidungen, BMF-Schreiben und Gesetzesänderungen rund um das Thema Dienstwagen:
BFH, Beschl. v. 31.05.2023 - X B 111/22 – Privatnutzung und 1-%-Regel bei Handwerkerfahrzeug
BFH, Urt. v. 30.06.2022 - V R 25/21 – Firmenwagen: Privatnutzung und tauschähnlicher Umsatz
BFH, Urt. v. 09.06.2022 - VI R 26/20 – Fahrten zum Arbeitsplatz: Welche Kosten sind voll absetzbar?
BFH, Urt. v. 17.05.2022 - VIII R 26/20 – Firmenwagen: Leasingzahlungen und Kostendeckelung
E-Fahrzeuge: Einkünfte erzielen durch Klimaschutzregeln
Betriebliche Pkw-Nutzung: Was reicht als Nachweis?
Firmenwagen: Anschein der privaten Nutzung reicht aus – BFH, Beschl. v. 16.10.2020 - VI B 13/20
FG Köln: Das ist bei der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu beachten!
Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Pkw-Nutzung: zeitweilige Nutzung, Leasing, Zuzahlung
Sehen Sie hier auf einen Blick alle Downloads rund um das Thema Dienstwagenregelung.
Pkw-Nutzung Unternehmer
Was müssen Unternehmer bei der Pkw-Nutzung steuerlich beachten? Diese Infografik unterstützt Sie dabei, Ihrem Mandanten die Antworten anschaulich zu erklären.
Mandantenmerkblatt: Fahrzeugnutzung durch Arbeitnehmer - Pkw und E-Bike
Bei Dienstwagen und E-Bike gibt es einiges zu beachten. Mit diesem Merkblatt geben Sie Ihren Mandanten die Infos an die Hand, die sie brauchen.