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Arbeitszimmer: Werbungskostenabzug bei gemeinsamer Nutzung

Können Werbungskosten auch von mehreren Personen abgezogen werden, wenn diese dasselbe Arbeitszimmer nutzen? Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, von jedem steuerlich geltend gemacht werden können, der es tatsächlich nutzt und die Kosten wirtschaftlich trägt. Auf den tatsächlichen einzelnen Nutzungsumfang der jeweiligen Person kommt es demnach nicht an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das mehrere Personen für ihre steuerlich relevanten Tätigkeiten nutzen, von allen Nutzern geltend gemacht werden können.

Ein Mitarbeiter eines Landkreises und seine Lebensgefährtin nutzten das einzige in der Wohnung vorhandene Arbeitszimmer für ihre beruflichen Tätigkeiten. Der Landkreismitarbeiter machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für das Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 € geltend, während das Finanzamt den Werbungskostenabzug versagte. Das Finanzgericht (FG) gewährte hingegen den Werbungskostenabzug teilweise.

Werbungskostenabzug dem Grund nach

Dabei wurde der fragliche Raum vom FG als vom Landkreismitarbeiter tatsächlich genutztes Arbeitszimmer anerkannt, so dass die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben waren. Im Revisionsverfahren streitig war hingegen der Abzug der Höhe nach. Diesbezüglich ging der BFH davon aus, dass ein Werbungskostenabzug auch in der vom Landkreismitarbeiter in seiner Revision angegebenen Höhe möglich ist, und begründete dies wie folgt.

Abzug der Höhe nach bei Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

Nutzen Ehegatten oder Lebenspartner ein Arbeitszimmer in einer gemeinsam gemieteten Wohnung gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen (z.B. Mietzahlungen) als Werbungskosten abziehen, denn jeder setzt seine gesamten Aufwendungen zur Einkünfteerzielung ein. Dabei gelten Mietzahlungen jeweils zur Hälfte als Aufwendungen eines Ehegatten/Lebenspartners. Auf den tatsächlichen jeweiligen Nutzungsumfang des Arbeitszimmers kommt es nicht an.

Die betragsmäßige Begrenzung des Aufwands eines Steuerpflichtigen, wie sie in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG vorgesehen ist, wirkt sich in diesem Zusammenhang nicht zu Lasten eines anderen Steuerpflichtigen aus, denn dieser Höchstbetrag ist personenbezogen zu verstehen. Daher kann er von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, der das Arbeitszimmer mitbenutzt, sofern er die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in seiner Person erfüllt. Der Höchstbetrag ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe anzusetzen.

Einordnung des vorinstanzlichen Urteils

Diese Auslegung entspricht nach Ansicht des BFH dem Begriff des häuslichen Arbeitszimmers, wonach der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. So ist die ausschließlich betriebliche/berufliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch zwei Steuerpflichtige keine Mischung aus betrieblicher/beruflicher und privater Nutzung. Sie ist mit einer solchen auch nicht vergleichbar. Die betriebliche/berufliche Mitbenutzung des Arbeitszimmers durch einen anderen Steuerpflichtigen stellt in Bezug auf den Steuerpflichtigen, der den Abzug der Erwerbsaufwendungen für das Arbeitszimmer geltend macht, keine Privatnutzung dar.

Weil das FG von anderen Grundsätzen ausging, hob der BFH dessen Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück an die Vorinstanz.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine neueste Rechtsprechung zum Abzug von Werbungskosten für häusliche Arbeitszimmer, die von mehreren Steuerpflichtigen genutzt werden, weiter konkretisiert. Demnach ist der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer personenbezogen und nicht objektbezogen vorzunehmen. Daher können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer von jedem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der das Arbeitszimmer tatsächlich nutzt und die Aufwendungen auch wirtschaftlich trägt. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es dabei nicht an.

BFH, Urt. v. 15.12.2016 - VI R 86/13

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht