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Einkommensteuer -

Bilanz: Rücklage bei übernommener Pensionszusage

Welche Folgen hat die Übernahme einer Pensionszusage? Nach dem BFH darf auch für eine übernommene Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG gebildet werden. Im Streitfall war ein Alleingesellschafter einer GmbH im Gründungssjahr von einem anderen Unternehmen gewechselt. Eine Versorgungszusage wurde übernommen und im Gegenzug wurden Vermögenswerte übertragen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.10.2024 (XI R 24/21) entschieden, dass auch für einen aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung entstehenden Gewinn eine gewinnmindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden kann. 

Die Bewertung der Pensionsverpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Bildung einer entsprechenden Rücklage nicht aus.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin, eine inzwischen aufgelöste GmbH, wurde 2014 gegründet. Ihr Alleingesellschafter (R) wechselte im Zuge der Gründung von einem anderen Unternehmen zur Klägerin. 

Die bei dem vorherigen Unternehmen bestehende Versorgungszusage übernahm die Klägerin zum 31.12.2014. 

Dafür erhielt die Klägerin Vermögenswerte in Form einer Lebensversicherung und Forderungen gegenüber R im Wert von 512.052 €, wodurch ein Übertragungsgewinn von 77.881 € entstand. Hierfür bildete sie eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG, die sie über 15 Jahre verteilt auflöste.

Das Finanzamt (FA) führte eine Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 durch und stellte fest, dass die Rücklagenbildung unzulässig sei, da § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht anwendbar war. Es berücksichtigte daher den entstandenen Übertragungsgewinn in voller Höhe. 

Nach erfolglosen Einspruchsverfahren entschied das Finanzgericht zugunsten der Klägerin und ließ die Bildung der gewinnmindernden Rücklage auch für den Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung zu. Der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies diese daher zurück.

Bildung einer Gewinnrücklage nach § 5 Abs. 7 EStG

Gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG sind übernommene Verpflichtungen in den Folgeabschlüssen des Übernehmers und seines Rechtsnachfolgers so zu bilanzieren, als wären sie weiterhin beim ursprünglich Verpflichteten zu erfassen. 

Entsprechende Bewertungsvorbehalte, Ansatzverbote oder -beschränkungen sind somit ebenfalls vom Übernehmer der Verpflichtung zu bilanzieren. Dies gilt auch für Verpflichtungen, die durch einen Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung entstehen. 

Bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen für Arbeitnehmer, die zuvor in einem anderen Unternehmen tätig waren, gilt Entsprechendes. Die Pensionsverpflichtung ist bei gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten so anzusetzen, dass kein negativer Jahresbetrag entstehen darf. 

Der Barwert der Jahresbeträge zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Übernahme muss somit mit den übernommenen Vermögenswerten dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen entsprechen. 

Nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG kann für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, eine gewinnmindernde Rücklage i.H.v. 14/15 gebildet werden, die innerhalb der folgenden 14 Wirtschaftsjahre mit mindestens 1/14 pro Jahr gewinnerhöhend aufzulösen ist.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach Auffassung des BFH darf auch für eine übernommene Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden. 

Die Übernahme der Pensionsverpflichtung von einem anderen Unternehmen für einen Arbeitnehmer schließt die Bildung der Rücklage nicht aus. Dies gilt auch trotz der speziellen Bewertungsvorschriften, die nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG für übernommene Pensionsverpflichtungen gelten. 

Der BFH tritt damit der Auffassung der Finanzverwaltung entgegen, die entsprechende Pensionsverpflichtungen als eine Fallgruppe einordnete, für die aufgrund der speziellen Bewertung keine Rücklagenbildung möglich ist.

Praxishinweis

Der BFH hatte sich in dem Streitfall zwischen zwei im Schrifttum vertretenen Auffassungen zu entscheiden. Letztendlich hat er mit der Gewährung der Rücklagenbildung die für den Steuerpflichtigen günstigere Entscheidung getroffen. Die Entscheidung führt in dieser Streitfrage nun zu Rechtssicherheit bei der Übernahme entsprechender Pensionsverpflichtungen.

BFH, Urt. v. 23.10.2024 - XI R 24/21

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