Wann besteht ein Kindergeldanspruch? Wann ist bei erwachsenen Kindern von einer einheitlichen Erstausbildung auszugehen? Der BFH hat klargestellt: Eine einheitliche Erstausbildung liegt nicht mehr vor, wenn sich eine Erwerbstätigkeit bereits als hauptsächliche Tätigkeit darstellt und die weitere Ausbildung auf Weiterbildung bzw. Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtet ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.05.2021 (III R 39/20) entschieden, dass eine einheitliche Erstausbildung nicht mehr vorliegt, wenn die Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit darstellt und die zeitgleichen Ausbildungsmaßnahmen lediglich die Nebensache zum aufgenommenen Beruf bilden.
Sachlage im Streitfall
Kläger war der Vater eines Sohns, der zunächst eine Berufsausbildung als Bankkaufmann abgeschlossen hatte. Im Anschluss an diese Ausbildung absolvierte der Sohn eine Ausbildung zum Bankfachwirt und begann nach deren Abschluss zudem noch eine Ausbildung zum Bankbetriebswirt.
Die Familienkasse lehnte den Antrag des Klägers auf Zahlung des Kindergeldes auch noch nach Abschluss der ersten Ausbildung als Bankkaufmann ab.
Die Familienkasse begründete dies damit, dass der Sohn bereits eine Erstausbildung abgeschlossen habe und einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehe.
Die Zweitausbildung sei zudem nicht im direkten Anschluss an die Erstausbildung begonnen worden, weshalb es an einem zeitlichen Zusammenhang mangele.
Der gegen die Ablehnung eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ebenfalls als unbegründet zurück und folgte der Auffassung der Finanzkasse, dass der Sohn des Klägers eine einheitliche Erstausbildung abgeschlossen habe.
Der BFH sah jedoch die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision als begründet an und wies das Verfahren an das FG zurück.
Mehraktige einheitliche Ausbildung vs. berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung
Eltern haben Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das zwar das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird.
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 3 EStG wird ein Kind nach Abschluss einer Erstausbildung jedoch nur noch berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden nachgeht. Ein Erststudium gilt dabei ebenfalls als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Mehrere Ausbildungsabschnitte können eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn diese in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen und erkennbar ist, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschnitts fortgesetzt werden sollte.
Eine einheitliche Berufsausbildung wird dagegen verneint, wenn bereits die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung zum nächsten Ausbildungsabschnitt dient.
Das FG hat daher nochmals zu prüfen, ob bei den weitergehenden Ausbildungen zum Bankfachwirt und Bankbetriebswirt die Ausbildung im Vordergrund stand oder die parallele Erwerbstätigkeit.
Praxishinweis
Vor Abschluss eines Ausbildungsabschnitts sollten Kindergeldempfänger bereits mit ihren Kindern die weitere Planung der Ausbildung bzw. der Berufslaufbahn abstimmen. Ist eine weitere Berufsausbildung geplant, sollten die nötigen Bewerbungen etc. bereits vor Abschluss der aktuellen Berufsausbildung versendet werden, so dass ein zeitlicher Zusammenhang zu erkennen ist.
BFH, Urt. v. 26.05.2021 - III R 39/20
Quelle: Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)