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Einkommensteuer -

Kindergeldanspruch: Auf den Monatsanfang kommt es an

Wer hat Anspruch auf Kindergeld bei mehreren Kindergeldberechtigten während eines laufenden Monats? Was gilt bei der Aufnahme eines Kindes? Nach dem BFH hängt das davon ab, wer zu Beginn des betreffenden Monats die Voraussetzungen für eine vorrangige Kindergeldberechtigung erfüllt. Somit sind bei einer Anspruchskonkurrenz die am Monatsanfang bestehenden tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.01.2024 (III R 5/23) entschieden, dass das Kindergeld dem zu Beginn eines Monats Anspruchsberechtigten zusteht, auch wenn das Kind nicht dem Haushalt des Anspruchsberechtigten angehörte und es zwischenzeitlich in einem anderen Haushalt aufgenommen wurde.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger und sein Lebenspartner sind die Pflegeeltern eines im Jahr 2020 geborenen Kindes. Da es sich um eine Frühgeburt handelte, wurde das Kind zunächst in der Geburtsklinik behandelt. 

Der Kläger und sein Lebenspartner nahmen das Kind anschließend mit Zustimmung des Jugendamts in ihrem Haushalt auf. 

Sie beantragten die Auszahlung des Kindergelds für das aufgenommene Kind und gaben an, dass der Kläger das Kind seit Mitte Dezember 2020 ganztägig und durchgehend an allen Wochentagen versorge und die leiblichen Eltern es nicht besuchten. 

Die Familienkasse gewährte die Auszahlung des Kindergelds ab dem darauffolgenden Januar. Mit seinem Einspruch beantragte der Kläger Kindergeld ab dem Tag der Geburt und begehrte daher eine Nachzahlung für November und Dezember 2020 sowie den Kinderbonus 2020.

Die Familienkasse lehnte die Festsetzung des Kindergelds für die Monate November und Dezember ab. 

Da das Kind erst im Verlauf des Dezembers im Haushalt des Klägers aufgenommen wurde, bestehe aufgrund des kindergeldrechtlichen Monatsprinzips erst ab dem darauffolgenden Monat Anspruch auf Kindergeld. 

Während das Finanzgericht (FG) dem Kläger das Kindergeld für den Monat Dezember sowie den Kindergeldbonus 2020 zugesprochen hatte, sah der BFH die gegen die Entscheidung des FG gerichtete Revision der Familienkasse als begründet an und hob die Entscheidung des FG teilweise auf.

Anspruchsberechtigung für Kindergeld

Für jedes Kind besteht Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld. Dieses wird grundsätzlich demjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. 

Der Anspruch auf Kindergeld steht jedoch immer nur einer Person zu. Bei Bestehen eines gemeinsamen Haushalts können die Berechtigten untereinander denjenigen bestimmen, dem das Kindergeld ausgezahlt werden soll. Wurde das Kind nicht im Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 

Das Kindergeld wird jeweils monatlich zum Beginn des Monats ausgezahlt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Letztmalig wird es in dem Monat ausgezahlt, in dem die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergelds entfallen. 

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Für das Kind waren im Streitfall mehrere Personen anspruchsberechtigt. Zum einen hätte es als Kind seiner leiblichen Eltern, zum anderen auch als Pflegekind des Klägers und seines Lebenspartners berücksichtigt werden können. 

Die Berechtigung der leiblichen Eltern bestand schon ab der Geburt des Kindes und damit auch am Beginn des Monats Dezember, wohingegen der Anspruch der Pflegeeltern erst mit der Aufnahme im Haushalt während des Dezembers entstand.

Da grundsätzlich nur einer Person der Anspruch auf Kindergeld zusteht, ist zu prüfen, wessen Anspruch vorrangig ist. Grundsätzlich ist dafür jeweils auf die Verhältnisse zum Monatsanfang abzustellen. 

Der Wechsel in der Anspruchsberechtigung aufgrund einer im laufenden Monat eingetretenen Änderung der Verhältnisse ist zugunsten des neuen Berechtigten mit Wirkung ab dem Folgemonat zu berücksichtigen. 

Obwohl im Streitfall die leibliche Mutter obdachlos war, kein Kontakt zum Vater bestand und das Kind daher vom Jugendamt in Obhut genommen wurde, gilt hier nichts anderes. 

Sind die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergelds erfüllt, steht dem jeweiligen Anspruchsberechtigten auch das Kindergeld bei einer Änderung der Verhältnisse während des Monats zu. 

Etwas anderes gilt nur, wenn noch ein weiterer Anspruchsberechtigter die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergelds erfüllt. Daher stand dem Kläger erst ab dem Januar nach der Aufnahme in seinem Haushalt das Kindergeld zu.

Praxishinweis

Für die Anspruchsberechtigung auf Kindergeld sind somit stets die Verhältnisse zu Beginn des Monats zu prüfen. Eine Änderung der Verhältnisse innerhalb des Monats ist jeweils erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen. Dies gilt umgekehrt jedoch auch, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld während des Monats entfallen sollten.

BFH, Urt. v. 18.01.2024 - III R 5/23

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