Wann unterliegen Ablösungszahlungen von Pensionszusagen der Lohnsteuer? Das BMF hat die Verwaltungsvorgaben jetzt an die Rechtsprechung des BFH angepasst. Demnach führt bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Ablösung der Pensionszusage nur dann unmittelbar zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn dieser den Ablösungsbetrag wahlweise sofort an sich auszahlen lassen kann.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) passt seine Sichtweise an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Dieser hat mit Urteil vom 18.08.2016 - VI R 18/13 seine Rechtsprechung zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übertragung einer Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gegen eine Ablösungszahlung und Wechsel des Durchführungsvertrags bestätigt.
Dabei entschied der BFH, dass die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Arbeitnehmer dann zum Zufluss von Arbeitslohn führt, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Falls der Arbeitnehmer jedoch kein Wahlrecht hat, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, so wird mit dessen Zahlung an einen Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftige Pensionszahlung noch nicht wirtschaftlich realisiert und es fließt diesem kein Lohn zu.
Das BMF stellt für die lohnsteuerliche Beurteilung von Pensionszusagen entscheidend darauf ab, ob der vom ursprünglich verpflichteten Arbeitgeber an die übernehmende Gesellschaft gezahlte Ablösungsbetrag beim Arbeitnehmer einen lohnsteuerlichen Zufluss darstellt mitsamt dem Wahlrecht zur sofortigen Auszahlung des Betrags an ihn selbst oder ob der Arbeitnehmer gar nicht erst über den Ablösungsbetrag verfügen kann.
Hat der Arbeitnehmer als Gesellschafter-Geschäftsführer zu keiner Zeit Verfügungsgewalt über den Betrag, so liegt kein Zufluss von Arbeitslohn bei ihm vor. Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt erst bei der späteren Auszahlung der Versorgungsleistung. Der die Pensionsverpflichtung übernehmende Dritte hat dann die Lohnsteuer einzubehalten.
Übertragung der Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds
Anders gelagert sieht das BMF den Fall jedoch dann, wenn der Durchführungsweg nach dem Betriebsrentengesetz von einer Pensions-, Direkt- oder Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse auf einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung übertragen wird und der Arbeitgeber dafür einen Ablösungsbetrag leistet.
Aus Sicht des BMF fließt dem Arbeitnehmer der Arbeitslohn dann direkt zu. Dies stehe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH, da bei Zukunftssicherungsleistungen dann von Arbeitslohn ausgegangen wird, wenn die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten erfolgt und sich dies wirtschaftlich betrachtet so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Mittel zur freien Verfügung überlassen hat.
Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Ablösungsbetrag nach § 3 Nr. 63 oder Nr. 66 EStG steuerfrei bleibt. Greift jedoch keine dieser Vorschriften, so hat der Arbeitgeber Lohnsteuer auf den steuerpflichtigen Ablösungsbetrag einzubehalten.
Praxishinweis
Diese vom BMF dargestellten Grundsätze für die lohnsteuerliche Behandlung von Ablösungszahlungen von Pensionszusagen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Steuerpflichtige sollten jedoch beachten, dass die Übernahme einer Versorgungszusage durch einen neuen Arbeitgeber lediglich einen Schuldnerwechsel darstellt. Die Übertragung einer solchen Direktzusage ist somit weiterhin lohnsteuerfrei möglich.
BMF, Schreiben v. 04.07.2017 - IV C 5 – S-2333/16/10002
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper