BFH - Beschluss vom 13.06.2002 (III B 22/02)
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), da die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen [...]