Aktuell - Nach der Überbrückungshilfe III und III Plus folgt nun die Überbrückungshilfe IV - Welche Unterstützung Ihren Mandanten zusteht, lesen Sie hier. Klicken Sie hier um alle wichtigen Informationen zu sammeln. Außerdem gibt es neue Informationen zur Neustarthilfe 2022 - hier mehr zur Neustarthilfe erfahren.
Nach der Überbrückungshilfe I (für die Fördermonate Juni bis August 2020), der Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) und der sogenannten November- und Dezemberhilfe kann bereits die nächste Unterstützung beantragt werden.
Die Überbrückungshilfe III enthält für Soloselbständige eine zusätzliche Unterstützung: die sogenannte Neustarthilfe. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe III. Nachfolgend erläutern wir auch die Neustarthilfe.
HINWEIS: Die Frist der zur Antragstellung auf die Überbrückungshilfe III wurde verlängert: Anträge können nun anstatt bis zum 30. Juni 2021 bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
Navigation durch die Themen zur Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe:
1. Wer kann die Überbrückungshilfe III beantragen?
2. Welche Kosten sind förderfähig?
3. Wie hoch ist die Förderung?
4. Was gilt für verbundene Unternehmen?
5. Wie funktioniert der Antrag?
6. Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?
7. Was können Ihre Mandanten aktiv tun?
8. Exkurs: Neustarthilfe für Soloselbständige
+++Tipp+++ Merkblatt für Ihre Mandanten zur Überbrückungshilfe III
Unterstützen Sie Ihre Mandanten bei der Beantragung dieser wichtigen Hilfe und informieren Sie sie noch heute mit unserem neuen Merkblatt Überbrückungshilfe III für KMU. Hier klicken und mehr erfahren.
Wer kann die Überbrückungshilfe III beantragen?
Begünstigt sind grundsätzlich – anders als bei den Überbrückungshilfen I und II – nunmehr alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Mio. €, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten. Hier mehr erfahren.
Welche Kosten sind förderfähig?
Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich (wie in den ersten beiden Phasen) um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten. Daher bestimmt sich die Höhe der Überbrückungshilfe III auch maßgeblich nach den entstandenen Fixkosten. Diese werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert. Welche Kosten im Einzelnen förderfähig sind, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen. Hier mehr erfahren.
Wie hoch ist die Förderung?
Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist. Hier mehr erfahren.
Was gilt für verbundene Unternehmen?
Stehen mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person und bedienen diese Unternehmen denselben Markt, liegen verbundene Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe vor. Dies hat zur Folge, dass die verbundenen Unternehmen als ein Unternehmen behandelt werden. Für den gesamten Unternehmensverbund ist nur ein Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen. Die Umsatzrückgänge sowie die Erstattungssätze werden einheitlich für den gesamten Unternehmensverbund ermittelt. Außerdem gilt für alle verbundenen Unternehmen zusammen der Höchstbetrag von 200.000 € bzw. 500.000 €. Hier mehr erfahren.
Wie funktioniert die Antragstellung?
Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist nur durch einen sogenannten prüfenden Dritten, das heißt einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, möglich. Hier mehr erfahren.
Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?
Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuer: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, erhöht die Überbrückungshilfe auch das für die Gewerbesteuer maßgebliche Jahresergebnis. Es fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, da der Überbrückungshilfe kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Hier mehr erfahren.
Was können Ihre Mandanten aktiv tun?
Bei der Beschleunigung des Antragsverfahrens können Ihre Mandant*innen Sie unterstützen, indem sie aktiv an der Umsatz- bzw. Fixkostenermittlung mitwirken. Damit der Antrag nach Freischaltung des Antragsportals schnell gestellt werden kann, können Ihre Mandant*innen Folgendes tun. Hier mehr erfahren.
Neustarthilfe
Gerade Soloselbständige, wie zum Beispiel Künstler*innen oder Moderator*innen, haben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten und profitieren daher nur sehr eingeschränkt von der klassischen Überbrückungshilfe (I-III). Um diese Personengruppe auch zu fördern, wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale – die Neustarthilfe – ergänzt. Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III ansonsten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden. Hier mehr erfahren.