BFH - Beschluß vom 05.02.1999 (X B 38/98)
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist in [...]