BFH - Beschluß vom 29.08.2001 (X B 90/01)
I. Ein zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens anhängiger Rechtsstreit endete hinsichtlich der Kosten damit, dass diese, soweit sie bis einschließlich 29. Juni 1999 angefallen waren, in Höhe von 53 v.H. den Klägern, [...]