Mindern Kostenübernahmen und Zuzahlungen von Arbeitnehmern den geldwerten Vorteil aus einer privaten Nutzung des Firmen-Pkw? Der BFH hat der Finanzverwaltung bei der Frage widersprochen, welche Kostenübernahmen anerkannt werden. Demnach mindern auch übernommene einzelne Kfz-Kosten den geldwerten Vorteil. Dies gilt nicht nur bei der Fahrtenbuchmethode sondern auch bei der pauschalen 1-%-Regelung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 30.11.2016 entschieden, dass Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung mindern. In diesem Kontext passte der BFH seine bisherige Rechtsprechung zugunsten steuerpflichtiger Arbeitnehmer an. Auch pauschal ermittelte Vorteilswerte – wie bei der Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung – sind um die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten zu reduzieren.
Sachlage im ersten Streitfall
In einem der beiden Streitfälle machte ein Steuerpflichtiger Spritkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dabei vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber, die Kosten des Firmenwagens zu teilen. Dafür durfte er den Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen. So trug der Steuerpflichtige sämtliche Spritkosten und der Arbeitgeber alle übrigen Kosten. Der Steuerpflichtige kürzte den vom Arbeitgeber nach der 1-%-Regelung berechneten geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung um die selbstgetragenen Kosten und beantragte, die Fahrtkosten nach der Fahrtenbuchmethode zu berechnen.
Das zuständige Finanzamt versagte die Anwendung der Fahrtenbuchmethode, da das vom Kläger geführte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei. Auch seien die selbstgetragenen Spritkosten keine Werbungskosten. Nach erfolglosem Einspruch und anschließender Klage gab das Finanzgericht Düsseldorf (FG) dem Steuerpflichtigen Recht. Der in Revision angerufene BFH bestätigte nun die Auffassung des FG.
Unterschied im zweiten Streitfall
Diese Rechtsprechung bekräftigte der BFH mit seinem Urteil im anderen Streitfall. Dabei schränkte er jedoch die Anrechnung der vom Arbeitnehmer getragenen Kfz-Kosten ein. Nach Auffassung des BFH kann der geldwerte Vorteil lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden. Auch wenn die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten größer sind als der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil, kann kein negativer Betrag – also kein „geldwerter Nachteil“ – aus der Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung entstehen.
Ermittlung von Fahrtkosten
Grundsätzlich führt die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer – unter der Voraussetzung, dass auch die private Nutzung des Firmenwagens gestattet ist – zum Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Die Höhe des geldwerten Vorteils kann entweder nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Beide Methoden stehen nebeneinander und stellen unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils dar.
Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für die private Nutzung des Firmenwagens, beispielsweise für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Der steuerbare geldwerte Vorteil verbleibt lediglich in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und den vom Arbeitnehmer zu zahlenden Aufwendungen.
BFH widerspricht Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung differenziert u.a. zwischen der Übernahme von Leasingraten und der Übernahme einzelner Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer. Somit werden lediglich Leasingraten vorteilsmindernd berücksichtigt, nicht jedoch einzelne Kfz-Kosten. Der BFH widerspricht bei der Ermittlung der Kosten explizit dieser Auffassung der Finanzverwaltung und erkennt alle Kosten gleichermaßen vorteilsmindernd an. Denn unabhängig von der Art der Kosten führen alle durch den Arbeitnehmer übernommenen Kosten lohnsteuerrechtlich in dieser Höhe zu einem Fehlen der Bereicherung des Arbeitnehmers. Dementsprechend sind derartige Fälle auch in der Weise gleich zu behandeln, dass die Leistungen des Arbeitnehmers vorteilsmindernd zu berücksichtigen sind.
Ergänzend führt der BFH an, dass es auch nicht entscheidend ist, ob der Vorteilswert des Arbeitnehmers typisierend und pauschalierend mit 1 % des Listenpreises bewertet oder individuell anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Denn die vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Kfz-Kosten hat dieser in einem zweiten Schritt geltend zu machen und belastbar nachzuweisen.
Praxishinweis
Der BFH hat mit diesem Urteil zugunsten steuerpflichtiger Arbeitnehmer entschieden, dass – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – auch einzelne Kfz-Kosten bei der Ermittlung des geldwerden Vorteils eines Firmenwagens zu berücksichtigen sind. Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen kann allerdings nur dann erfolgen, wenn dieser den eigenen Aufwand belastbar nachweist. Betroffene sollten daher ihre eigenen Aufwendungen wie übernommene Versicherungsbeiträge oder Tankkosten nachvollziehbar dokumentieren.
BFH, Urt. v. 30.11.2016 - VI R 2/15
BFH, Urt. v. 30.11.2016 - VI R 49/14
Quelle: Dipl.-Volkswirt Volker Küpper