BFH - Beschluß vom 05.03.2002 (IV B 22/01)
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, beschäftigt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Küchenmöbeln, Fenstern, Türen und Fassaden. An ihr sind A und B, die im erstinstanzlichen [...]